Ist es Diebstahl wenn man etwas zurück klaut was einem gestohlen wurde?

7 Antworten

Ja, wenn man es "klaut" ist es auch Diebstahl. Man kann es sich aber, sofern man keine anderen Gesetze verletzt, einfach nehmen, wenn man rankommt und das ist ann kein Diebstahl.

Beispiel: Jemand klaut dir dein Handy aus der Tasche, eignet sich dann also den Besitz unerlaubt an. Du siehst es in seiner Hand und nimmst es dir wieder -> Kein Diebstahl.


ruhrgur  21.09.2024, 12:54
wenn man es "klaut" ist es auch Diebstahl

Klauen kann man nur, was nicht eigenes Eigentum ist.

ruhrgur  21.09.2024, 12:59
@RechtBillig

Nein, ich wollte genau das schreiben, was ich getan habe. Wenn die Sache, die entwendet wurde, bereits Eigentum des Entwendenden ist, so liegt kein Diebstahl vor, da die bewegliche Sache nicht fremd ist.

RechtBillig  21.09.2024, 12:59
@ruhrgur

Du hast gesagt, "klauen kann man nur …", also abstrakt beschrieben. Und ich bin sicher, dass du eigentlich weißt, dass man sehr wohl auch Sachen klauen kann, deren Eigentümer man ist – wenn sie nämlich auch noch jemand anderem gehört.

ruhrgur  21.09.2024, 13:01
@RechtBillig

Gut, dann verstehe ich wie dein Kommentar gemeint war. Ja, ich habe mich hier gerade nur auf den Fall vom FS bezogen :'D

RechtBillig  21.09.2024, 13:05
@ruhrgur

Sorry, ich weiß, ich hatte das auch etwas krytpisch formuliert, war aber tatsächlich nicht böse gemeint, sondern vielleicht nur schlechter Humor 😅

wiki01  21.09.2024, 13:21
Man kann es sich aber, sofern man keine anderen Gesetze verletzt,

Verletzt man aber:

Das Institut der sog. "Verbotenen Eigenmacht"(§ 858 BGB). Man darf auch einem unrechtmäßigen Besitzer nicht einfach etwas wegnehmen

Klauen im juristischen Sinn ist gar nicht möglich

Strafgesetzbuch (StGB) § 242 Diebstahl

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Das die Sache zwar den Besitzer gewechselt hat, aber weiterhin dein Eigentum ist, kannst du mit deinem Eigentum machen was du willst. Allerdings wäre ein Einbruch deshalb nicht gerechtfertigt, Gewalt anwenden dürfen nur staatliche Institutionen, also Polizei oder Gerichtsvollziehter.

Wenn man etwas vom Dieb zurücknimmt nein. Von einer anderen Person eventuell

Diebstahl ist es, wenn man jemandem etwas wegnimmt, was derjenige in seinem Besitz hat. Aber höchstwahrscheinlich bleibt das straffrei.


ruhrgur  21.09.2024, 12:55

Besitz alleine reicht nicht, das Diebesgut muss fremd sein. Das ist hier nicht der Fall, wenn die weggenommene Sache Eigentum des Diebes ist.

Still  21.09.2024, 13:15
@ruhrgur

Der feine Unterschied zwischen Besitz und Eigentum!

Ja das ist „erlaubt“, weil kein Diebstahl vorliegt, solange du dabei keine anderen Straftat begehst.


wiki01  21.09.2024, 13:18

Was hältst du davon?

Das Institut der sog. "Verbotenen Eigenmacht"(§ 858 BGB). Man darf auch einem unrechtmäßigen Besitzer nicht einfach etws wegnehmen, insbesondere kann sich auch der unrechtmäßige Besitzer der Wegnahme mit Gewalt erwehren

HfPol110  21.09.2024, 13:41
@wiki01

Ich bin mir da nicht sicher.

Aber nach 985 BGB darf der Eigentümer vom Besitzer den Gegenstand einfordern und er ist ja noch der Eigentümer.
Vielleicht rechtfertigt das den 858 BGB, wenn der hier überhaupt einschlägig ist.

Sicher bin ich mir aber keinesfalls.