Handwerker führt erteilten Auftrag nicht aus. Rücktrittsrecht?
Im März dieses Jahres haben wir ein Angebot zum Fensteraustausch erhalten und dieses im Mai angenommen. Ausführung sollte aber angabegemäß wegen voller Auftragsbücher erst im September sein. Im Vertrag ist kein Termin genannt. Nach vielen Telefonaten haben wir nun endlich einen Ansprechpartner erreicht, der uns nun eine Ausführung im Februar/März 2025 signalisierte. Auftragssumme ca. 6000EUR.
Können wir ohne Kosten vom Vertrag zurücktreten um ggfs. einen anderen Handwerker zu beauftragen?
3 Antworten
Können wir ohne Kosten vom Vertrag zurücktreten um ggfs. einen anderen Handwerker zu beauftragen?
Wenn ohne den Handwerker in Verzug zu setzen einfach gekündigt wird, kann dieser problemlos Schadenersatz verlangen.
Es ist dementsprechend ein Schreiben zur Leistungsaufforderung mit Fristsetzung belegbar zu Übermitteln. Eine Mail ist nicht geeignet und die Frist muss ausreichend lange sein, damit diese als geeignet gilt.
Sinnvoll wäre durchaus, einen neuen Handwerker mit einem Fixtermin am Start zu haben, da es sonst keine Besserung geben wird.
Das wird auch nicht schneller gehen, vermessen im Oktober, Angebot im November, Ausführung Februar/ März.
Ich halte das jetzt nicht für so einfach, wie die anderen Antworten bisher. Wir kennen den konkreten Sachverhalt nicht. Zudem kannst du nicht erwarten, dass ein Laienforum komplexe Sachverhalte aufgrund eines kurzen Statements beurteilt. Rechtsauskünfte sind ohnehin nicht möglich. Dafür musst du dich an einen Anwalt wenden.
Du schreibst, ein schriftlicher Termin liegt vertraglich nicht vor. Ist die Terminvereinbarung nachweisbar oder war es, wie ich nun mal vermuten möchte, die Aussage "voraussichtlich im September". Dann wäre das nur eine Option und keine fixe Zusage gewesen. Hast du Zeugen, die deine Aussage bestätigen? Natürlich ist das entsprechend ärgerlich, aber wie die Aussage von Hafnafir schon sagt, schneller dürfte es mit einem anderen Vertragspartner auch nicht werden.
Daher kann ich nicht sagen, ob ein Verzug i.S.d. § 286 BGB vorliegt. Ein Rücktritt wegen Nichterfüllung bedarf ohnehin einer Nachfrist, § 323 BGB. Zumindest solltest du auf eine schriftliche Terminbestätigung bestehen.
Viel Glück