handschriftliche Erbe / testament so gültig?

3 Antworten

Willst Du Deine leiblichen Kinder durch die Einsetzung Deiner Freundin tatsächlich von allem ausschließen? Heisst das, dass Dir Deine neue Lebensgefährtin wichtiger ist als Deine Kinder?

Deine geschiedene Ehefrau brauchst Du nicht ausdrücklich vom Erbe ausschließen, denn durch die Scheidung sind sämtliche Verbindungen gekappt und es besteht für Deine Exfrau keinerlei Erbrecht nach Deinem Ableben.

Sie ist sozusagen eine Fremde (wenn sie das nicht schon vorher war).

Nicht ausschließen kannst Du das Pflichtteilsrecht Deiner Kinder (ausser sie haben sich schwerster Verfehlungen gegenüber Dir schuldig gemacht). Fallen sie durch die Alleinerbeneinsetzung Deiner neuen Lebensgefährtin als gesetzliche Erben aus, steht ihnen die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles als Pflichtteil zu.

Deine Alleinerbin muss diesen Pflichtteil in Geld leisten, es kann sein, dass dann das Haus verkauft werden muss, aber das sollte Deine Kinder nicht kümmern, da Du ihnen, solange Deine Lebensgefährtin noch lebt, ja sowieso nichts gönnst.

Wenn Du für den Fall des Vorversterbens Deiner Lebensgefährtin einen alleinigen Ersatzerben einsetzt, dann ist diese Person (wer auch immer das ist) Dein alleiniger Erbe. Soll er/sie also etwas erben oder nicht, sondern nur Dein Erbe an die Kinder aufteilen?

Dann hat er/sie ja keine Erbenstellung, sondern die Stellung eines Testamentsverwalters, da er ja nichts behalten darf. Insoweit ist das Testament ungenügend formuliert.

Was meinst Du mit "Aufteilung nach eigenem Ermessen"? Das bedeutet doch, dass er je nach Belieben dein Erbe aufteilen kann, zB bekommt das eine Kind 10 %, das andere 90; willst Du das?

Sollte der tragische Fall eintreten, dass eines der Kinder (kinderlos) stirbt, dann kannst Du das Erbrecht Deiner Ex, also ihrer leiblichen Mutter, nicht ausschließen.

Blut ist immer noch dicker als Wasser.

Du solltest Dich wirklich von einem Notar beraten lassen, damit deutlich wird, was Du eigentlich willst.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – (keine Rechtsberatung)

PhilippSch1995 
Beitragsersteller
 10.09.2024, 08:48

Bei meiner Familie weiß ich zu 200%, dass sich keiner Geld einstecken würde. Wenn es mein Wunsch ist, das Geld an meine Kinder zu übergeben, dann macht das meine Schwester, Bruder oder meine Eltern 100%tig ohne sich 1Cent einzustecken.

Meine Ex-Frau die 2 Beziehungen gleichzeitig geführt hat und jetzt nicht mehr Teil meines Lebens ist, soll sich unter keinen Umständen an mich bereichern können. Sie muss jetzt Ihren eignen Weg gehen und da stehe ich Ihr auch nicht im Weg.

Aber bis hierhin, besten dank von euch für die ganzen Infos! :)

Ich werde das Testament noch optimal umschreiben, bevor es weiter geht.

Die gesetzlichen Regeln setzen die handschriftliche Abfassung voraus.

Dann wird es anerkannt, egal wie es formuliert ist. Es muss lediglich der Wille der Erblassers eindeutig zu erkennen sein.

Werden 2 Testamente gefunden, gilt das mit dem neueren Datum.

Bei mehrseitigen Testamenten sollten die Seiten eindeutig gekennzeichnet sein.

als 1/4 2/4 3/ 4/4 .. dann kann keiner eine Seite weglassen wenn man das Testament beim Amtsgericht einreicht.

Sicherer ist es, das Testament beim Amtsgericht zu hinterlegen, dann wird es dort verwahrt und kein Nicht-Erbe kann es verschwinden lassen, wenn er es zuerst findet.

+++

zum Text: der erste Abschnitt ist eigentlich überflüssig.
Ein Erbe erbt alles, ob Hausrat, Sparbuch aber auch die Schulden

der letzte Abschnitt ist auch nicht klar: der Ersatzerbe muss das Erbe dann an die Kinder verteilen ? Ist er nun Erbe oder nur Nachlassverwalter ? Und eine Bitte ist juristisch sicher auch kein klare Anweisung.

Wenn Kinder erben, erbt die Mutter nicht mit, auch wenn die Kinder minderjährig sind und die Mutter deren Vermögen verwaltet, darf sie nicht darauf zugreifen.

Was einfach ist, wäre das "Vermächtnis" .. das sind Bestimmungen: Karl bekommt die Münzsammlung, Paul den Porsche und Eva das E-Bike. Vermächtnisse machen den Begünstigten nicht zum Erben, das sind Verpflichtungen an die Erben, aus dem Erbe Teile an die Begünstigsten herauszugeben. Vielleicht solltest du sowas nutzen.

Kompliziert wird es wenn du die Freundin zur Alleinerbin machst, aber ihr die Verpflichtung auferlegen willst, das was vom Erbe übrig ist nicht frei weiter zu vererben sondern wie hier an deine Kinder zu vererben. Dafür sollte man das Testament dann besser bei einem Rechtsanwalt oder Notar formulieren lassen. Nachteil wäre auch: eine Nichtverheiratete Person hat einen Erbschaftsteuerfreibetrag von 30.000 Euro, sowas kann dazu führen dass sie verkaufen muss, wenn sie die Steuer nicht aufbringen kann.

Alternative: die verschenkst die Immobilie einfach jetzt an deine Kinder, lässt aber für dich und der Person die du als Alleinerbe einsetzen möchtest, ein lebenslanges Wohnrecht oder einen Niessbrauch in Grundbuch eintragen. Das wäre wahrscheinlich die cleverste Lösung: die Kinder können zu Lebzeiten gar nichts damit machen, bezahlen auch vermutlich keine Schenkungssteuer (Freibetrag je Kind 400.000 Euro). Und nach dem Ableben von Erblasser und Ersterbe, dann erben sie nicht sondern sind ja schon Eigentümer, können also nach 10 Jahren den Freibetrag nochmal ausschöpfen, falls du dann weiteres Vermögen angehäuft hast.

Die Schenkung mit Grundbucheintragungen kostet vielleicht 1000-2000 Euro, der Notar sorgt für einen rechtssicheren Vertrag, und damit sind die oben genannten Risiken vermieden.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Die Gefahr besteht tatsächlich. Denn es ist genau die Art von Testament das geeignet ist, für unendlich lange Rechtsstreitigkeiten zu sorgen. Das Testament ist gelinde gesagt sehr problematisch. Als Erbe würde ich mir ernsthaft, ob es nicht das Beste ist, das Erbe auszuschlagen.

Zum Elefanten im Raum:

Mit der Bitte:...

Bitte, Bitte keine Bitten in ein Testament schreiben ! Das ist ganz übel. Entweder ordnet man die Verteilung an, dann schreibt man es so, oder aber nicht, dann läßt man es weg. Es sollte möglichst klar hervorgehen, was gemein ist und möglichst kein Spielraum für Interpretationen bleiben. Auch die Verteilung nach freiem Ermessen sollte man vermeiden.

Es empfielt sich hier jemanden zu fragen, der sich damit auskennt oder zumindestens ein passendes gutes Buch dazu zu lesen.

Zunächstmal muß man sich bewust sein, das die Kinder einen Pflichtteilsanspruch haben. Der gilt unabhängig vom Testament und kann bis auf in Ausnahmefällen nicht entzogen werden. Der Pflichtteil ist dabei ein Geldanspruch gegen den Erben. Minderjährige Kinder werden hier durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten. Dieser verwaltet dann das Geld auch im Rahmen der Vermögenssorge.

Das gilt, sofern im Testament nicht anders geregelt, auch für minderjährige Kinder als Erben oder Vermächtnisnehmer.

Allerdings kann der Erblasser hier auch andere Regelungen treffen und jemand Anderen als Vermögensverwalter einsetzen. Wenn man zum Ziel hat das die EX keinen irgenwie gearteten Zugriff auf das Erbe bekommt, kann man das mit geeigneten Konstruktionen erreichen.

Man kann ein Vermächtnis oder eine Nacherbschaft machen, das es erst zu einen späteren Zeitpunkt fällig wird, oder aber man kann den Zuriff durch eine Nachlassverwaltung beschränken.

Möglichkeiten gibt es viele, kommt ganz darauf an, was man als Erblasser erreichen will.

Woher ich das weiß:Recherche