Gibt es die Abschreibung auch bei ausländischen Immobilien?


22.09.2024, 10:05

Es gibt kein Doppelbesteuerungsabkommen 

1 Antwort

Immobilien im Ausland führen bei Vermietung zu ausländischen Einkünften (§ 34d Satz 1 Nr. 7 EStG).

Die Ermittlung in der Einkommensteuererklärung erfolgt nach deutschen Grundsätzen (Heißt also, dass auch die entsprechenden Abschreibungsvorschriften im Einkommensteuergesetz angewandt werden).

Und wie wird das nachgewiesen?

Was genau soll nachgewiesen werden?

Es gibt kein Doppelbesteuerungsabkommen

Gibt es auch nicht. Genauso wie es m.W.n. auch keine Einkommensteuer oder andere vergleichbare Steuer dort gibt (VAT und Körperschaftsteuer sind etwas anderes).

Heißt also auch, dass auf die dt. Einkommensteuer keine ausländische Steuer (§34c EStG) angerechnet werden kann.

Einziger Punkt, worauf man bei Immobilien im Drittland achten muss: § 2a EStG bei Verlusten.

§ 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6a EStG sagt nämlich aus, dass Verluste dahingehend nicht im deutschen Steuerbescheid berücksichtigt werden dürfen in Form von Verlustabzügen. Sie dürfen nur mit positiven Einkünften gleicher Art (Vermietung und Verpachtung) Art und aus demselben Staat (Vereinigte arabische Emiraten), ausgeglichen werden.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Abgeschl. Studium zur Dipl. Finanzwirtin und berufl. tätig

Waterfight 
Beitragsersteller
 22.09.2024, 10:37

Was genau soll nachgewiesen werden?

Ja z.B dass man 3% abschreiben will statt 2%, weil es ein Neubau ist.

Und die Aufschlüsselung des Grundstücks und des Gebäudewert muss ja auch vorgenommen werden

Giota210  22.09.2024, 10:46
@Waterfight

Dafür gibt es, wie auch bei deutschen Immobilien, entsprechende Unterlagen: Kaufvertrag, Baujahr etc., die das Finanzamt benötigt.

Das Einzige, was noch dazukommt ist, dass man die Unterlagen übersetzen lassen muss.

Und die Aufschlüsselung des Grundstücks und des Gebäudewert muss ja auch vorgenommen werden

Nennt sich Kaufpreisaufteilung (dient zur Ermittlung der AfA).