Führungszeugnis löschen?

1 Antwort

Grundlegend steht das im § 46 BZRG bei Deiner Frage in den Sätzen 3 und 4 zzgl. Ergänzung (3).

- Zwanzig Jahre + Haftstrafe bei Verurteilungen nach  §§ 174 bis 180 oder 182  StGB bei Verurteilen > 1 Jahr.

- Fünfzehn Jahre in allen anderen Fällen + Haftstrafe die in dem obig bereits verlinktem § 46 BZRG nicht gesondert aufgeführt wurden.