Führerschein?

2 Antworten

§ 16 Abs. 3 Sätze 6-8 FeV besagen zur Theorieprüfung:

Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person zu erbringen, aus der ersichtlich ist, dass die nach § 4 Absatz 1a Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung erforderlichen Ausbildungsinhalte der zu prüfenden Klassen absolviert wurden und der Abschluss der theoretischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt ist. Der Abschluss der Ausbildung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Liegt die Bestätigung nicht vor oder ergibt sich aus der Bestätigung nicht, dass der Abschluss der Ausbildung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden.

Für die praktische Prüfung gilt gemäß § 17 Abs. 5 Sätze 5+6 FeV dasselbe:

Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person zu erbringen aus der ersichtlich ist, dass alle vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte der zu prüfenden Klasse gemäß § 5 Absatz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung absolviert wurden und der Abschluss der praktischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt ist. § 16 Absatz 3 Satz 7 und 8 findet entsprechende Anwendung.

Entscheidend für die Zwei-Jahres-Frist ist demach der Abschluss der Ausbildung. Erst von da an gelten die zwei Jahre. Nicht vom Beginn der Ausbildung.Was können wir tun?

Was können wir tun?

Ich bin da kein Experte, aber ich werfe mal das Stichwort "Untätigkeitsklage" in den Raum. Ob das in dem Fall möglich ist und wie man genau vorgehen müsste, kann ich aber nicht sagen.

Ja, braucht man, wenn man Autofahren will.