Eigentumskünigung?

GS2000  12.09.2024, 17:32

Wieviele Wohnungen hat das Haus?

Inkognito-Nutzer   12.09.2024, 21:48

Eigentlich 4 nur nutzen sie die Wohnungen unten als Lagerräume

5 Antworten

Eine begründete Eigernbedarfskündigung ist zulässig.

Eine Eigenbedarfskündigung gilt in der Regel dann als rechtsmissbräuchlich, wenn der Bedarf beim Aussprechen der Kündigung nicht besteht. Das ist ebenso der Fall, wenn der Bedarf während der Kündigungsfrist entfällt, dies dem Mieter jedoch nicht mitgeteilt wird.

Liegt der Eigenbedarf bereits bei Abschluss des Mietvertrages vor und wurden Mieter darüber nicht informiert, ist eine solche Kündigung gemäße BVerfG in der Regel rechtsmissbräuchlich und unwirksam

Wird Eigenbedarf angemeldet, obwohl ein solcher nicht vorliegt oder bereits bei Vertragsschluss vorhanden ist, kann das strafrechtliche Folgen haben. Zudem können Mieter Schadensersatz geltend machen.

Gegen vorgetäuschten Eigenbedarf kann man vorgehen. Ich empfehle da zunächst einen Anwalt für Mietrecht.

Ist man schon ausgezogen, kann man auch später noch wegen einem vorgetäuschten Eigenbedarf Schadensersatzansprüche geltend machen.

Wie soll ein Forum das beurteilen. Du benötigst einen Fachanwalt für Mietrecht, kein Laienforum. Es hilft dabei, wenn du eine Art Chronologie vorher niederschreibst. Einiges lässt sich nachprüfen und als Indizien verwerten, so z.B. ob die gemeldeten Personen überein stimmen usw.


Inkognito-Nutzer   12.09.2024, 13:27

Gibt ja auch schon Leute mit Fachwissen hier die ähnliches erlebt haben. Danke trotzdem für deine Antwort

Ja, da solltest du dich wehren. Deine Chancen stehen gut, dass du in der Wohnung bleiben darfst. Eigenbedarf als Kündigungsgrund ist nunmal kein Freifahrtsschein.

Eigentlich 4 nur nutzen sie die Wohnungen unten als Lagerräume

Bereits hier fährt die Eigenbedarfskündigung gegen die Wand! Es handelt sich dann um eine Fehlnutzung des Wohnraumes und es stehen unkritisch freie Wohnflächen zur Verfügung, die zuvor primär genutzt werden müssten.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB