Darf man die Reichsflagge auf Demos verwenden?

1 Antwort

Im Dezember 2021 befasste sich die Innenministerkonferenz (IMK) mit diesem Thema und brachte einen Mustererlass für die Polizeien der Länder auf den Weg.

Grundlage für das polizeiliche Vorgehen soll danach der bereits bestehende Paragraf 118 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sein, der die „Belästigung der Allgemeinheit“ verbietet. Konkret heißt es dort: „Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.“

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Eine Gefahr der öffentlichen Ordnung in Zusammenhang mit dem Zeigen einer nicht verbotenen Reichs- oder Reichskriegsflagge kann insbesondere vorliegen bei:
-Demonstrativem Hissen oder Verwenden der Flagge an einem Ort oder Datum mit historischer Symbolkraft
-Skandieren von ausländer-, fremdenfeindlichen oder anderweitig einschüchternden Parolen oder Liedtexten
-Zeigen von Zeichen und Symbolen mit Bezug zum Nationalsozialismus
-Bestehen einer Einschüchterungswirkung aufgrund bedrohlichen Auftretens
-paramilitärisch anmutenden Versammlungen oder Aufzügen, beispielsweise durch Kombination mit Trommeln, Fackeln, Uniformen, Marschieren in Formation
-Bestehen des Anscheins einer Anlehnung an Fahnenaufmärsche der Nationalsozialisten
Bußgelder bis zu 1.000 Euro
Stellen die Ordnungs- oder Polizeibehörden nach ihrem pflichtgemäßem Ermessen fest, dass durch das Zeigen dieser Flaggen eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung (§ 11 HSOG) vorliegt, werden die Flaggen sichergestellt (§ 40 HSOG) und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Verantwortlichen eingeleitet (§ 118 OWIG). Dabei drohen Bußgelder bis zu einer Höhe von 1.000 Euro.

https://innen.hessen.de/presse/pressearchiv/reichskriegsflaggen-erlass-bis-zu-1000-euro-bussgeld-drohen