Darf die Polizei sie dazu zwingen?

6 Antworten

Heyho,

Ja, die Polizei darf etwaige Handlungen ausführen.

Der Grund für den Anruf bei der Polizei ist (laut Deiner Aussage) folgender: psychische Instabilität, Selbstverletzung, Suizidversuch in der Vergangenheit und die Sorge, dass etwas passiert ist. Was denkst Du, was die Polizei macht? Nichts tun und es dabei belassen? Die Polizei ist dazu verpflichtet, das Wohlergehen der Person bestmöglich zu sichern. Demnach sind Zwangsmaßnahmen nicht nur rechtfertigbar, sondern unter Umständen auch notwendig. Alles andere wäre schlichtweg fahrlässig.

Ich hoffe Dir damit weitergeholfen zu haben!

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Trainer: Seminare in Straf- & Zivilrecht, Notfallmedizin

Solange es ihr gut geht (also keine Suizidgefahr vorliegt), nein.

Wenn allerdings akute Gefahr besteht, dass sie sich was antut, ist die Polizei verpflichtet sie in psychiatrische Obhut zu geben oder (je nach genauen Umständen) zumindest die nächsten Verwandten zu informieren.

Wenn sie volljährig ist darf die Polizei grundsätzlich einen nicht zwingen, in Deutschland hat man bezüglich seinen eigenen Körper eigentlich vollen Entscheidungsfreiheit. EIne reine Vorgischte mit selbstverletzendem Verhalten reicht nicht um einem dieses Recht zu nehmen aber wenn man zu diesem Zeitpunkt pychisch nicht mehr zurechnungsfähig ist kann man in die Pychatrie eingewiesen werden. Also wenn man z.B. selbstverletzendes Verhalten an den Tag legt kann ein Richter einen gegen seinen Willen in die geschlossene stecken


PumPum2004  03.09.2024, 01:58
Wenn sie volljährig ist darf die Polizei grundsätzlich einen nicht zwingen, in Deutschland hat man bezüglich seinen eigenen Körper eigentlich vollen Entscheidungsfreiheit.

Das ist nicht richtig: Sollte sich der Verdacht erhärten und es klare Anhaltspunkte dafür geben, dass eine Person mit ihrem Verhalten, sich und andere gefährden könnte, dann dürfen sehr wohl Zwangsmaßnahmen ergriffen werden. Nicht nur von der Polizei, sondern von jedem.

Nennt sich rechtfertigbarer Notstand und etwaige Maßnahmen seitens der Polizei, die u.A. die Sicherstellung des Wohlergehens betreffen, fallen da mit rein.

Ein Polizeiarzt prüft meist, ob die Einweisung in eine Psychiatrie sinnvoll und notwendig ist.

Ja, die Polizei darf die Persönlichkeitsrechte einer Person in Zuge ihrer Amtsausübung einschränken oder aufheben. So darf sie eine Peron halt festhalten, kurzzeitig einsperren oder halt auch den Ort ihres Verbleibens bestimmen


Yuiregfsrfhjk 
Beitragsersteller
 03.09.2024, 01:47

Aber wenn es keinen handfesten Grund gibt dann Ja nicht oder

PumPum2004  03.09.2024, 02:10
@Yuiregfsrfhjk

pschische instabilität, Suizidversuch in der Vergangenheit und Selbstverletzung sind allemal handfeste Gründe, um etwaige Handlungen zu rechtfertigen.

Darkrider280  03.09.2024, 08:55
@PumPum2004

Nur weil sich jemand selbst verletzt oder in der VERGANGENHEIT einen Suizidversuch begangen wurde, kann man diesen nicht zwangseinweisen. Es muss dafür eine Eigen-oder Fremdgefährdung vorliegen. Ansonsten würde ich bspw. andauernd zwangseingewiesen werden...

PumPum2004  03.09.2024, 09:05
@Darkrider280

Wer spricht hier von Zwangseinweisungen? Hier geht es nicht um gerichtliche Urteile, sondern um den rechtmäßigen Handlungsrahmen der Polizei.

PumPum2004  03.09.2024, 09:14
@Darkrider280

Selbst dann: Jetzt versetze Dich mal in die Lage der Polizei:

Die Polizei weiß über die Person, dass sie in der Vergangenheit suizidgefährdet war, psychisch instabil war und sich selbst verletzt hat. Jetzt ruft eine angehörige Person an (die die verschwundene Person viel besser kennt, als die Polizei selbst) und äußert die Sorge, dass etwas passiert sein könnte. Was rechtfertigt in diesem Fall, Deiner Ansicht nach, nicht die Mitnahme auf die Polizeiwache, zwecks einer Befragung? Es muss doch sichergestellt werden, dass diese Person keine Gefahr für sich und andere darstellt ... alles andere wäre doch eine fahrlässigkeit.

Darkrider280  03.09.2024, 14:21
@PumPum2004

Ich kann die Polizei und die Sorgen schon verstehen .

Dennoch habe ich noch nie erlebt ( weder ich selbst als Betroffene noch von anderen Betroffenen gehört) , dass in dem Zusammenhang jemand bspw. zur Wache mitgenommen wurde.

Ich war selbst schon in solchen Situationen, in denen sich Sorgen gemacht wurde. Dafür gibt es keine Grundlage.

Wenn jemand bspw. auf dem Brückengeländer stehend oder sich die Pulsadern aufschneidend vorgefunden wird, ist es natürlich etwas ganz anderes.

Aber nur aufgrund Instabilität, vorangegangenem Suizidversuch gibt es keine Zwangsmaßnahmen. Da würden die Wachen überquellen. Von solchen Menschen gibt es unzählige und mich wie gesagt, hätte man dann schon dutzende Male zwangsbehandelt.

PumPum2004  03.09.2024, 15:26
@Darkrider280

Ich verstehe das nicht. Auf der einen Seite kannst Du die Sorgen verstehen und auf der anderen Seite folgen etwaige Handlungen, Deiner Ansicht nach, keiner Grundlage. Das ist nicht böse gemeint oder sonst was, aber wie soll ich das verstehen? 😅

Man kann darüber diskutieren, ob das angemessen ist oder nicht. Aber rechtfertigbar ist es allemal, zumal dafür auch eine rechtliche Grundlage besteht. Die Zwangsmaßnahme hier war die schlichte Mitnahme auf die Wache und evtl. damit einhergehende Befragungen. Anderweitige Zwangsmaßnahmen wären hier, wie Du bereits gesagt hast, nicht angemessen: Die Situation ist schließlich nicht akut.

Darkrider280  03.09.2024, 19:49
@PumPum2004

Das ist absolut verständlich, finde ich. Nur weil man sich Sorgen macht, sind Möglichkeiten trotzdem begrenzt und wie ich schon schrieb, psychische Instabilität rechtfertigt keine Zwangsmaßnahme. Da müsste ich 24 Stunden lang auf der Wache sein. Das ist absurd und wird so nicht durchgeführt.

Es geht um die ART der Handlung. Die Polizei zu informieren und dass diese einen sucht, ist natürlich gerechtfertigt, aber Zwangsmaßnahmen keinesfalls, WENN KEINE Eigen-oder Selbstgefährdung besteht und psychische Instabilität oder Suizidgedanken gehören nicht dazu ,es sei denn, sie sind akut.

Was für Befragungen sollen denn das sein? Wie gesagt , ich bin selbst psychisch erkrankt (konstant psychisch instabil, latente Suizidgedanken bishin zu konkreten Absichten,bekannter Suizidversuch ) und war selbst schon in der Situation, dass niemand wusste , wo ich war, wie es mir geht. Kein einziges Mal wurden da irgendwelche Zwangsmaßnahmen inform von u.a. Befragungen durchgeführt. Und ich habe auch von anderen Betroffenen noch nie davon gehört.

Das entspricht meiner Meinung nach nicht der Realität, es sei denn ,es liegt wie gesagt eine Fremdgefährdung oder Eigengefährdung vor.

Nenne mir mal bitte die Quelle, aus der das hervorgehen soll?