Bürgergeld?


24.09.2024, 19:18

Mund war Autokorrektur haha Korrigierung ist beantragt:)

Isuzu189  24.09.2024, 19:48

Mal eine ganz andere Frage : Hast du schon versucht Wohngeld zu beantragen? Das wäre nämlich vorrangig zum Bürgergeld und nicht abhängig vom Lebenspartner

Philipp0690 
Beitragsersteller
 24.09.2024, 20:15

Nein, vielen Dank dass du mir das sagst, hatte das nicht auf dem Schirm. Muss mal nachlesen ob der Partner da wirklich keine Rolle spielt! Danke dir!

5 Antworten

Dementsprechend sind wir doch keine Bedarfsgemeinschaft oder? 

Leider Antworten auf Deine Frage viele Leute die keine Ahnung haben weil sie nicht in der Lage sind Gesetzestexte zu lesen oder verstehen was eine Bedarfsgemeinschaft eigentlich ist.

Genauso wenig sind die Leute nicht in der Lage auf der Webseite der Arbeitsagentur die Definition einer Bedarfsgemeinschaft zu lesen und vor allem zu verstehen.

Manche nennen es Bedarfsgemeinschaft, andere Einstehungs- und Verantwortungsgemeinschaft.

Der Gesetzestext dazu sagt ganz klar, dass eine Bedarfsgemeinschaft dann besteht, wenn ein wechselseitiger Wille füreinander Sorge zu tragen, vorhanden ist.

Selbiges gilt für die Definition der Arbeitsagentur selber.

Das Gute ist dass ihr hier ganz klar getrennte finanzielle Situationen habt, jeder die Hälfte bezahlt und das ja auch alles belegbar ist und jetzt zwar einen gemeinsamen Mietvertrag habt, was letzten Endes auch ein kleines Problem ist denn auch ein gemeinsamer Vertrag, beispielsweise ein Mietvertrag, zählt als ein solcher wechselseitiger Wille füreinander. Oder er kann als solches gewertet werden.

Da muss man also höllisch aufpassen. Besser ist es daher das ganze über ein Untermietvertrag laufen zu lassen natürlich mit der schriftlichen Erlaubnis des Vermieters optimalerweise.

Und ich bin der lebende Beweis dafür dass ich ganz genau weiß was und wie, weil ich in den letzten 10-15 Jahren mit vielen verschiedenen Partnern in verschiedenen Bundesländern und mit verschiedenen Jobcentern über Jahre hinweg zusammengearbeitet und gelebt habe und noch nie war ich mit einer meiner Partner in einer Bedarfsgemeinschaft. Natürlich gibt es Mitarbeiter die gerne das Gegenteil argumentieren und versuchen einen da reinzustecken, sind aber grundsätzlich alle gescheitert.

evtl weiß ja jemand was ich da angeb bzw wie?

Ein Antrag auf Wohngeld ist in dieser Stelle sogar vorrangig zu beantragen. Erst wenn du hier eine schriftliche Ablehnung hast kannst du gegebenenfalls ein Antrag auf aufstockenden Bürgergeld beantragen.

Einreichen tust du ganz normal deine Unterlagen die du selber einreichen musst. Inklusive Mietvertrag inklusive schriftlicher Vereinbarung, Untermietvertrag was auch immer ihr habt.

Es werden keine Angaben zum Partner gemacht.

Meine Empfehlung ist, sobald du das gemacht hast und die speziell nach Unterlagen des Partners fragen, kannst du dich noch mal melden und dann kann man dir alle weiteren Schritte erklären weil dann musst du und deinen Partner zwei Schriftstücke aufsetzen und entsprechend müssen sie formuliert werden.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Philipp0690 
Beitragsersteller
 25.09.2024, 15:33

kurz, in dem Bogen muss ich ja angeben wie ich lebe. Dann kreuze ich an, dass ich mit einer sonstigen Person zusammen lebe und schildere unten den Sachverhalt dass es sich um meine Partnerin handelt, aber alles getrennt wird und lege die Nachweise gleich bei oder?
Es wäre doch falsch anzukreuzen, dass ich mit meinem Partner zusammen lebe, da hier davon gesprochen wird, dass man in einer Verantwortungs und Einstehensgemeinschaft lebt.

Comp4ny  25.09.2024, 15:36
@Philipp0690
Dann kreuze ich an, dass ich mit einer sonstigen Person zusammen lebe und schildere unten den Sachverhalt dass es sich um meine Partnerin handelt, aber alles getrennt wird und lege die Nachweise gleich bei oder?

Nein!
Du bist dein EIGENER Hausstand. Du gibst deine Partnerin dort nicht an.
Gibst du deine Partnerin an, wirst du dich automatisch als Einsteh- und Verantwortungsgemeinschaft ungewollt outen.

Stell dir mal vor du gibst in einer echten WG mit fremden an, mit diesen ein deiner eigenen Bedarfsgemeinschaft zusammen zu leben. Die würden dann von allen Unterlagen fordern wollen obwohl sie mit dir so nichts zu tun haben.

Deswegen, immer aufpassen.

Es wäre doch falsch anzukreuzen, dass ich mit meinem Partner zusammen lebe, da hier davon gesprochen wird, dass man in einer Verantwortungs und Einstehensgemeinschaft lebt.

Richtig.
Das ist eben das was viele nicht verstehen.
Da du ja klar sagst ihr habt alles getrennt (finanziell, keine Kinder (wenn doch, seid Ihr automatisch eine BG, da man davon ausgeht dass ein wechselseitiger Wille besteht), bist du eben dein eigener Hausstand.

GutenTag2003  24.09.2024, 20:48
Es werden keine Angaben zum Partner gemacht.

Sobald der Mietvertrag vorgelegt wird stellt sich automatisch die Frage danach.

Comp4ny  24.09.2024, 20:50
@GutenTag2003

Ja das ist richtig. Das habe ich in meinem Beitrag gerade im Kommentar oben auch erwähnt.

GutenTag2003  24.09.2024, 20:51
@Comp4ny

Dann macht der Hinweis "keine Angaben zum Partner " keinen Sinn.

Getrennt von Tisch und Bett ... 😂😂😂😉

Comp4ny  25.09.2024, 14:34
@GutenTag2003

Auch wenn man gemeinsam im selben Bett schläft, ist das kein Einstehen füreinander. Dazu gab es sogar mal ein älteres Urteil. Hatte ich irgendwo mal abgespeichert, ist aber schon lange her.

GutenTag2003  25.09.2024, 14:41
@Comp4ny
 ist das kein Einstehen füreinander.

Klar, wie sollte man auch darauf kommen. Alles trennen um Bürgergeld zu beziehen. Möglicherweise bezahlt auch derjenige der "etwas" will.

Taktisch gehört sich das so 😂😂😂

Philipp0690 
Beitragsersteller
 24.09.2024, 20:45

Ich dank dir vielmals für deinen Kommentar, hilft mir wirklich weiter! Der Vermieter wollte dass wir beide im Mietvertrag stehen und diesen unterschreiben, deshalb haben wir dann separat einen eigenen Vertrag geschlossen noch:) vielen dank dir!

Comp4ny  24.09.2024, 20:48
@Philipp0690

Dass der Vermieter das möchte hat den Hintergrund kann man falls der andere Partner nicht sein Verpflichtungen nachkommen kann, kann er sich entsprechend als Mietsicherheit denn anderen vorknöpfen.

Wenn ihr darauf schriftliches untereinander vereinbart habt, wie gesagt optimalerweise ein Untermietvertrag, der zwar eigentlich obsolet ist wenn man einen gemeinsamen Mietvertrag hat, umso besser ist das Ganze.

Soweit eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt wird eine Bedarfsgemeinschaft gebildet.

Diese Versntwortungs- und Einstehensgemeinschaft wird gesetzlich vermutet, wenn Partner bsp. länger als ein Jahr zusammenleben. Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar. Ein wesentlicher aber nicht alleiniger Punkt dabei ist, nicht über das Einkommen und Vermögen des Partners verfügen zu können. Es muss mit unangehmen Befragungen oder Hausbesuchen gerechnet werden.

Im Formularsatz zum Bürgergeld gibt zur Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ein eigenständiges Formular.


Comp4ny  25.09.2024, 14:35
Es muss mit unangehmen Befragungen

Die man nicht Beantworten muss

oder Hausbesuchen gerechnet werden.

Die man nicht in die Wohnung lassen muss

  • Drohungen, würde man die Fragen nicht beantworten oder nicht hereinlassen, ggf. mit "Konsequenzen", würde ich noch im Beisein des Mitarbeiters zu Anzeige bringen (Nötigung).
schonen  25.09.2024, 14:58
@Comp4ny

Aufgrund der Beweislastumkehr durch die gesetzliche Vermutung muss das Jobcenter keinen Nachweis einer Bedarfsgemeinschaft erbringen. Sollten – auch unabhängig davon – erforderliche Mitwirkungshandlungen unterbleiben wäre die Konsequenz eine Leistungsversagung/-entziehung. Insofern mag es weder eine zu teilende Rechtsauffassung noch eine gute Empfehlung sein, weder auf Befragungen zu antworten noch Hausbesuche zu verweigern.

Philipp0690 
Beitragsersteller
 25.09.2024, 15:09
@schonen

Das Arbeitsamt schreibt auf der eigenen Seite dass ein Hausbesuch freiwillig geduldet werden kann. Zur Leistungsversagung bzw. Benachteiligung darf es dadurch nicht kommen.

Lediglich Besuche zur Bedarfsermittlung sind rechtens und sollten geduldet werden. Bei einem normalen Mietvertrag mit allen nötigen Angaben und der sonstigen vollen Mitwirkung sind Hausbesuche zwar ein Versuch wert, jedoch kein Mittel, welches sich bei Versagung negativ auswirken darf…. Darum ging es ja aber auch garnicht in der grundsätzlichen Frage.

Comp4ny  25.09.2024, 15:16
@schonen
weder auf Befragungen zu antworten noch Hausbesuche zu verweigern.

Rechtlich steht es dir aber frei ob du fremde Personen in deine Wohnung lässt, was du, wie gesagt, nicht von Gesetzwegen erlauben musst. Einen Nachteil daraus darf dir dadurch nicht entstehen.

Und auf Fragen muss man nicht antworten.

Hier hat ein Kanzlei auch mal was zu dem Thema "Hausbesuche" geschrieben.
Eine von vielen gleichen.

Aufgrund der Beweislastumkehr durch die gesetzliche Vermutung muss das Jobcenter keinen Nachweis einer Bedarfsgemeinschaft erbringen.#

Muss es doch!
Wenn das JC eine Behauptung aufstellt, muss sie es belegen können.
Du als betreffende Person musst die Behauptung widerlegen, was ja sehr einfach geht. Sieht das JC es noch immer anders, muss es diese Behauptung belegen.

Der Fall landet andernfalls schneller vor Gericht als das JC lieb ist.

Ich spreche da aus rund 18 Jahren (erfolgreiche) Erfahrung.

schonen  26.09.2024, 06:59
@Philipp0690

Es ist nicht richtig, dass „lediglich“ Besuche zur Bedarfsermittlung rechtens seien; in vielen weiteren Fällen wäre dies möglich: einer davon wäre die Indizienfeststellung zur Widerlegung der Vermutung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Dabei handelt es sich um einen typischen Fall für Hausbesuche.

schonen  26.09.2024, 07:09
@Comp4ny

Die von dir mehrfach weiderholte Rechtsauffassung bezieht sich lediglich auf das landläufig sogenannte Probejahr: das erste Jahr des Zusammenlebens. Die danach eintretende gesetzliche Vermutung sowie die daraus folgende Beweislastumkehr ignorierst du offensichtlich.

Ebenso verlinkst du einen anwaltliche Auffassung, die jedoch ziemlich genau die Punkte, Folgen und Beratungsempfehlungen beinhaltet, wie ich sie geschildert habe.

Die Vermutung liegt nahe, dass du weder den Gesetztestext noch den anwaltlichen Artikel sorgsam ganz gelesen hast.

Comp4ny  26.09.2024, 10:11
@schonen

Ich beziehe mich hier nicht auf das Probejahr, weil das lass ich hier völlig außen vor.

Sowohl die Definition der Arbeitsagentur als auch die Gesetzeslage bzw entsprechende Paragraph beschreiben hier ganz unmissverständlich dass die Grundvoraussetzung einen wechselseitigen Willen grundlegend benötigt wird um eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden.

Ich lebte mehrere Jahre mit meinen Partnerinnen in einer Beziehung ganz offiziell bekannt ohne jemals das Probejahr in Anspruch nehmen zu müssen. Richtig vorgegangen muss man hier auch nichts weiter beweisen.

schonen  26.09.2024, 11:18
@Comp4ny

Offensichtlich scheinen dir Gesetzestext sowie der von dir verlinkte Artikel egal zu sein.

Bleibt nur, davor zu warnen, Hausbesuche oder Befragungen pauschal abzulehnen. Soweit diese im Einzelfall rechtmäßig wären, würde das in der geschilderten Fallkonstellation mittelbar womöglich zu einer Leistungsentziehung führen.

Comp4ny  26.09.2024, 13:40
@schonen

Niemand hat gesagt, zumindest nicht meine Person, dass man grundlegend Hausbesuche ablehnen muss oder sollte oder welche andere Bezeichnungen auch dafür verwenden möchte, geschweige irgendwelche Befragungen.

Das habe ich ausführlich in meinem Beitrag, nicht nur als Kommentar, erklärt.

Die Kernaussage, und damit rechtlich auch richtig, ist was auch diverse Seiten rund um das Thema Recht sagen, man muss weder Hausbesuche zustimmen noch dulden geschweige irgendwelche Fragen beantworten. Das musst du schlicht einfach nicht.

Ob man das zulässt, sprich duldet, das ist eine andere Geschichte das muss jeder selber entscheiden.

Die Androhung eines schlimmeren Übels bei Verweigerung wie z.B wenn man jemanden nicht in die Wohnung lässt dann wird es eine Leistungseinbuße geben oder eine sonstige Sanktion, ist schlicht und ergreifend gemäß gültigem Gesetz eine Nötigung. Und das ist ein Straftat die man jederzeit zur Anzeige bringen kann.

Und da ich selber solche Fälle auch schon kenne wo ich entweder als Beistand aktiv dabei war oder auch aus eigener Erfahrung, auch hier habe ich bereits mehrfach erwähnt dass ich über mehrjährige Erfahrungen in diesem Bereich verfüge, man muss dazu auch sagen erfolgreiche Erfahrung, haben derartige Vorfälle entweder dazu geführt dass der Sachbearbeiter ausgetauscht wurde, der Sachbearbeiter eine Strafe bekommen hat auf welche Art und Weise auch immer, oder andere Konsequenzen bzw sogar gar keine Konsequenzen wenn ein Sachbearbeiter oder beauftragte mitgeteilt hat dass der Leistungsbezieher im rechtlichen Wege doch anders aufgestellt ist als man gerne immer vermuten möchte.

Und wer nicht in der Lage ist zu verstehen, was die Wörter, wechselseitiger Wille, überhaupt bedeutet, mit dieser Person braucht man dann auch nicht weiter argumentieren oder herum diskutieren oder was auch immer.

Dasselbe gilt auch für das Stichpunkt: Vermutung

Wird was vermutet muss derjenige der diese Vermutung aufstellt oder Behauptung, eben halt belegen. Kann man widerlegen dass kein wechselseitiger Wille vorne ist gerade im finanziellen Rahmen, oder Gemeinsamkeiten wie z.B ein Kind, ein Bankkonto oder Versicherungen, da hat man schon die halbe Miete vollbracht.

Wenn ihr bereits länger als ein Jahr zusammen lebt seid ihr eine Bedarfsgemeinschaft und der Partner ist auch für dich finanziell verantwortlich - ob ihr die Finanzen trennt ist dabei vollkommen unerheblich.


Comp4ny  24.09.2024, 20:31

Schlicht falsch was du da schreibst. Sogar Gesetzeswidrig.

Philipp0690 
Beitragsersteller
 24.09.2024, 20:33
@Comp4ny

meinst du meinen Beitrag oder was genau meinst? Und warum gesetzeswidrig?

Philipp0690 
Beitragsersteller
 24.09.2024, 19:23

Darf ich fragen inwiefern das so belegt ist bzw wo man das nachlesen kann? Muss ja dann etwas zum nachlesen geben. Ansonsten dürfte man anhand von Zeit keine solche Beurteilung treffen grundsätzlich

Isuzu189  24.09.2024, 19:34
@Philipp0690

https://www.arbeitsagentur.de/lexikon/bedarfsgemeinschaft

 Der Rechtsbegriff wird darum in der Regel angewandt auf ...
Personen in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft („eheähnliche Gemeinschaft“).

Damit sind alle Beziehungen gemeint. Eheähnliche Gemeinschaft ist auch bei getrennten Finanzen gegeben.

Das Jahr bezieht sich spezifisch auf ein sogenanntes Probejahr, bei welchem die Partner erst einmal prüfen können ob sie denn wirklich zusammen wohnen möchten/es durchhalten. Das Jahr ist dabei als absolutes Maximum zu verstehen, es kann auch schon davor heißen "nein es gibt kein Probejahr bzw. wir werden das geltende Recht für Bedarfsgemeinschaften schon nach 10 Monaten zusammenleben an", insbesondere wenn man zusammenzieht ohne dass man Bürgergeld bezogen hat. Das ist unter dem Strich eine Einzelfallentscheidung.

Comp4ny  24.09.2024, 20:33
@Isuzu189

Also wenn du schon was zitierst, es dort unmissverständlich sogar steht dass man hier von einer einstehungs- und Verantwortungsgemeinschaft spricht, kannst du nicht pauschal sagen hier ist eine Bedarfsgemeinschaft vorhanden

Der Name selber, Einstieg und oder Verantwortungsgemeinschaft sagt alleine schon aus dass damit eine Berechnung der Einkünfte des Partners stattfinden kann, muss ein wechselseitiger Wille füreinander Sorge zu tragen vorhanden sein

Das alleine steht auch schon im Gesetzestext drin wenn man sich das dazugehörige Gesetz einmal genauer durchliest. Oder die klare Definition auf der Webseite der Arbeitsagentur.

Es ist daher völlig egal ob man ein Shark 1 Monat 10 Jahre zusammen wohnt solange kein wechselseitiger Wille füreinander Sorge zu tragen besteht.

Das ist die Grundvoraussetzung für eine Bedarfsgemeinschaft innerhalb einer Partnerschaft

Philipp0690 
Beitragsersteller
 24.09.2024, 20:36
@Comp4ny

Wenn ich das deinem Kommentar richtig entnehme denkst also ich kann es mal versuchen @Comp4ny

Comp4ny  24.09.2024, 20:42
@Philipp0690

Ich habe gerade einen eigenen Beitrag hier in deinem Beitrag gestellt. Da ist das noch mal näher erklärt was genau wie gemeint ist und was du tun kannst

GutenTag2003  24.09.2024, 20:49
@Philipp0690

Nun, wenn ihr in einem Bett liegt (... das dürft ihr selbstverständlich), gibt es nicht viel was Euch trennt. 😉😎

Wenn ihr noch nicht 1 Jahr zusammen lebt, bildet ihr im Regelfall noch keine BG - Bedarfsgemeinschaft, wenn ihr euch nicht freiwillig gegenseitig unterstützen wollt.

Nach diesem Jahr wird das Jobcenter im Regelfall eine BG - Bedarfsgemeinschaft vermuten, dieser kann man aber schriftlich und wahrheitsgemäß widersprechen.

Im schlimmsten Fall wird das dann das Sozialgericht entscheiden müssen.

Wenn Ihr länger als 1 Jahr zusammenlebt, müßt Ihr aus sozialrechtlicher Sicht finanziell füreinander einstehen.

Private Vereinbarungen interessieren leider nicht.

Dementsprechend sind wir doch keine Bedarfsgemeinschaft oder?

Seid Ihr.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich war selber schon arbeitslos.

Comp4ny  25.09.2024, 14:37
 müßt Ihr aus sozialrechtlicher Sicht finanziell füreinander einstehen.

Na das Gesetz will ich gerne mal sehen 😂

Seid Ihr.

Du hast das "nicht" vergessen.