Beurteilung Liebhaberei und wie sind die Konsequenzen?

3 Antworten

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Gesamt über die Laufzeit der Jahre bin ich noch im Plus.

Das heißt, das Gewerbe existiert schon länger und es sind anfänglich bzw. zwischendurch Gewinne entstanden? Dann hättest Du erst mal überhaupt nichts zu befürchten, es sei denn, die Verlustphase dauert unendlich fort und man könnte Dir aufgrund der Art der Tätigkeit unterstellen, dass die Betätigung keine Ausübung eines Betriebes ist, sondern aus privaten Neigungen stammt. Das bloße Vorhandensein von Verlusten, auch über einen längeren Zeitraum, führt noch nicht zur Liebhaberei.

Liebhaberei ist im steuerlichen Sinne eine Betätigung, die vorrangig private Neigungen bedient. Sie wird ohne Absicht zur Erzielung von einkommensteuerbaren Einkünften durchgeführt und ist deshalb der steuerlich unerheblichen Privatsphäre zuzurechnen.

Handelt es sich um einen Betrieb, bei dem anfangs Verluste auftreten und bei dem die Einkunfterzielungsabsicht bzw. Gewinnerzielungsabsicht nicht eindeutig bejaht werden kann, dann werden die Bescheide normalerweise vorläufig veranlagt und man behält sich die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht vor. Ergibt eine spätere Prüfung, dass eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorliegt, dann können aufgrund der Vorläufigkeit die zurückliegend festgesetzten Verluste gestrichen werden, sie sind dann steuerlich nicht mehr wirksam.

In Deinem Fall kann rückwirkend nichts passieren, wenn eine derartige Vorläufigkeit nicht besteht und auch kein Vorbehalt der Nachprüfung besteht. Es könnte dann allenfalls in der Zukunft anders gesehen werden. Allerdings halte ich dies für äußerst unwahrscheinlich, schon aufgrund der positiven Totalgewinnprognose, denn wie Du schreibst, bist Du über die gesamte Laufzeit noch im Plus.

Also, das schlimmste, was passieren könnte, ist, dass künftige Verluste steuerlich nicht anerkannt werden. Das halte ich aber für eine rein theoretische Möglichkeit bei Dir.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Diplom-Finanzwirt, Betriebsprüfer seit >20J.

JuliaHoG 
Beitragsersteller
 31.08.2024, 15:25

Das Gewerbe bzw die Selbstständigkeit besteht schon seit 18 Jahren. Bis vor Corona wurde bis auf 2 Jahre ein Gewinn erzielt. 2021 bis vermutlich auch 2024 immer ein Verlust. Deshalb stellte ich mir die Frage.

Im den Steuerbescheiden ist immer ein Vorbehalt der Nachprüfung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO bei der Art der Festsetzung angegeben. Was das bedeutet kann ich nicht sagen. In den Erläuterungen steht nicht explizit etwas von Einkünften aus Selbstständigkeit.

kegus  10.09.2024, 19:01
@JuliaHoG

Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) ist 164 AO, 165 wäre Vorläufigkeit.

Der VdN wird bei Gewinneinkünften sehr viel häufiger gesetzt, weil man sich eben die Überprüfung vorbehält. Man muss das auch nicht begründen. Allerdings entfällt der VdN immer mit Eintritt der Festsetzungsverjährung, wenn er nicht vorher aufgehoben wird. Die Vorläufigkeit hingegen muss besonders begründet werden, es muss also angegeben sein, in welchem Punkt der Bescheid vorläufig ist. Sie entfällt nicht.

Wie gesagt, in Deinem Fall noch kein ernsthaftes Problem zu erwarten. Wenn Du die nächsten 10 Jahre auch Verluste schiebst, dann denkt man vielleicht mal darüber nach, die Gewinnerzielungsabsicht zu prüfen, also ob sie immer noch besteht.

Wenn es Dein "Brotberuf" ist und der schon seit einer Weile läuft, dann kommt das Finanzamt auch nicht gleich mit Liebhaberei.

Liebhaberei bedeutet letztlich nur, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt; Du Deine Verluste also "begrüßt" und nix dagegen tust.

bei der EÜR meiner Selbstständigkeit ist nun schon das dritte Jahr in Folge ein Verlust entstanden.

Dann kann es sein das das Finanzamt dieses oder nächstes Jahr nachfragen wird wie das mit der Gewinnerzielungsabsicht so ausschaut

Es stellt sich die Frage, ab wann das FA mir Liebhaberei "unterstellen" kann.

Wenn erkennbar ist das du ohne Gewinnerzielungsabsicht handelst, das kommt immer auf den Einzelfall an.

Seit Corona sind die Umsätze eingebrochen, ich hoffe das geht wieder aufwärts, kann es aber nicht sagen.

Corona hat idR auch das Finanzamt im Blick und je nach Selbstständigkeit ist jedem Finanzbeamten eigentlich klar das der ein oder andere Betrieb es schwer hatte.

Gesamt über die Laufzeit der Jahre bin ich noch im Plus.

Denn ist doch alle tutti.

Und welche Konsequenzen hätte es, wenn das Finanzamt mit der Liebhaberei um die Ecke kommt?
Werden dann vergangene Jahre nachversteuert oder wie funktioniert das?

Wenn das Finanzamt feststellt das keine Gewinnerzielungsabsicht (mehr) vorliegt, wird es die entsprechenden Jahre ändern (sofern dies überhaupt möglich ist) und die erklärten Verluste nicht mehr berücksichtigen. Eine dadurch entstehende Steuer müsste natürlich nachgezahlt werden.

Bis das aber soweit ist wirst du dich aber erstmal dazu äußern dürfen und versuchen können darzulegen warum es von dir aus tatsächlich mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Daher kommt eine solche "Liebhaberei" idR nicht so überraschend wie immer alle tun.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Seit einigen Jahren mache ich "irgendwas mit Steuern"