Betriebsgeheinnis wie weitreichend?
Ich habe meinen damaligen Arbeitgeber aus diversen gründen verlassen. Während meiner Dienstzeit sind mir einige Sachen aufgefallen, die nicht vorschriftskonform sind und Menschen gefähredet haben (ein Kindergarten wo unter anderem Giftefeu seit Jahren im Garten wächst, fehlendes Brandschutzkonzept für einen Gruppenraum, zu wenige Kinder in einer Gruppe, fehlende Planungsunterlagen der pädagogen etc.).
Im Sinne des Kindeswohl sehe ich es als meine Pflicht auf diese missstände aufmerksam zu machen und beim zuständigen Magistrat zu melden, ist das jedoch konform mit der im Dienstvertrag verfassten Regelung "der Dienstnehmer hat alle Umstände, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bekannt werden[...], geheim zu halten und darf diese weder für sich noch für Dritte verwenden."?
4 Antworten
Hallo,
ein Betriebsgeheimnis hört immer dort auf, wo das Gesetz beginnt oder Gefahr für Leib und Leben besteht.
Ein Brandschutzkonzept könnte hier also reinfallen, da ich davon ausgehe, dass dieses wohl gesetzlich vorgeschrieben sein sollte, oder?
Giftefeu stellt womöglich eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Schutzbefohlenen dar und dürfte ebenfalls hier zu nennen sein.
Ob nun zu wenige Kinder in der Gruppe tatsächlich ein Problem darstellen und berichtet werden müssen, erscheint mir hingegen eher zweifelhaft.
LG, Chris
Tatsächkich ist es so, dass die mindestgröße relevant für das Bestehen der Gruppe ist. Eine Gruppe darf erst ab ich glaube 15 Kindern bestehen, wenn eine Gruppe weniger hat, wird sie von der Stadt nicht gefördert was in der Regel bedeutet, dass die Gruppe geschlossen werden muss. Selbiges bei Planungsunterlagen, die müssen, vom Magistrat vorgegeben, immer aktuell in der jeweiligen Gruppe aufliegen insofern sind auch diese Sachen Gesetzlich gesehen relevant.
Wende Dich an Jugend- und Ordnungsamt.
Ggf. an den Träger des Kindergartens.
"der Dienstnehmer hat alle Umstände, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bekannt werden[...], geheim zu halten und darf diese weder für sich noch für Dritte verwenden."
Es gilt hier nach fest kommt ab. Eine solche All-Klauses ist unwirksam. Rechtlich ist es so, als würde es diese Klauses überhaupt nicht geben und es gelten einfach die gesetzlichen Regeln.
Eine wirksame Verschwiegenheitsklausel muß klar erkennen lassen was erlaubt ist und was nicht. Bei den von Ihnen angesprochen Dingen, fehlt aber schon ein berechtigtes Intresse der Arbeitgebers an der Geheimhaltung.
und beim zuständigen Magistrat zu melden
Bei der Aufsichtsbehörde würde ich da überhaupt keine Probleme sehen.
betrachte es einfach wie eine pyramide.. über deinem arbeitsvertrag steht das bundesgesetz und darüber die menschenrechte.