Bafög Halbgeschwister?

3 Antworten

Hallo Melinagbg,

Geschwister - die sich in einer nicht nach dem BAföG förderfähigen Ausbildung befinden! - können sich über die Gewährung von einem zusätzlichen Freibetrag gem. § 25 Abs. 3 BAföG auf das anrechenbare Einkommen der Eltern und somit auf die Höhe deines Bedarfs/ Anspruchs auswirken.

Ob ein zusätzlicher Freibetrag gewährt wird, hängt davon ab, ob deine volljährigen Geschwister eigenes Einkommen erzielen. Falls ja, findet eine anteilige Kürzung des jeweiligen Freibetrages statt.

Kurz: Grundsätzlich werden im Antrag keine Informationen sinnlos abgefragt. Bitte gebe also alle benötigten Informationen an, auch wenn sich dadurch in diesem Fall dein BAföG Satz wahrscheinlich nicht verändert.

(Meine Antwort bezieht sich auf die ab dem 01.08.2024 geltende Rechtslage,
zuletzt geändert durch das 29. BAföG ÄndG.)

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Für Bafög - ist das Einkommen der Eltern relevant und wenn sie schon eine abgeschlossene Berufsausbildung haben, wäre dein Vater würde er noch leben auch nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet.

Sie müssen also nicht angegeben werden und zum Unterhalt sind sie dir gegenüber schon gar nicht verpflichtet.


DiscordTime  04.09.2024, 13:37

Hallo isomatte,

das ist so nicht ganz richtig. Geschwister sind grundsätzlich über einen zusätzlichen Freibetrag vom Einkommen der Eltern im BAföG berücksichtigungsfähig und daher unbedingt im Antrag anzugeben.

isomatte  04.09.2024, 13:57
@DiscordTime

Warum sollten volljährige Kinder, die bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung oder Studium haben und kein Unterhaltsanspruch mehr gegenüber den Eltern besteht bei der Beantragung des Bafög - relevant sein ?

Ist mir zumindest nicht bekannt und im Antrag wird meines Wissens nach auch nur nach Kindern gefragt, für die im Bewilligungszeitraum eine Unterhaltspflicht besteht, die würden dann natürlich auch mit einem entsprechenden Freibetrag berücksichtigt

DiscordTime  09.09.2024, 12:05
@isomatte

Hallo isomatte,

das ergibt sich aus dem § 25 Abs. 3 BAföG (Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners):

Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich

  1. [...]
  2. für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 770 Euro,

wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz [...] gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des volljährigen Kindes [...].

Warum sollten volljährige Kinder, die bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung oder Studium haben und kein Unterhaltsanspruch mehr gegenüber den Eltern besteht bei der Beantragung des Bafög - relevant sein ?

Ob ein zusätzlicher Freibetrag gewährt wird, hängt also davon ab, ob volljährige Geschwister eigenes Einkommen erzielen.

Falls nicht, kann ein zusätzlicher Freibetrag zum elterlichen Einkommen gewährt werden. Falls ja, findet eine Verrechnung des Freibetrages mit dem erzielten Einkommen statt.

isomatte  09.09.2024, 12:59
@DiscordTime

Wenn sie bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung oder Studium haben, sind sie eben nicht mehr unterhaltsberechtigt.

Zudem handelt es sich um Halbgeschwister, diese wohnen im eigenen Haushalt und haben mit der Mutter nichts zu tun, sind Kinder des verstorbenen Vaters.

DiscordTime  09.09.2024, 13:29
@isomatte
Wenn sie bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung oder Studium haben, sind sie eben nicht mehr unterhaltsberechtigt.

Es kommt in diesem Fall nicht darauf an, ob die Kinder unterhaltsberechtigt sind oder nicht. [Siehe § 25 Abs. 3 S. 2: Kinder des Einkommensbeziehers, sowie (syn.: wie auch) weitere unterhaltsberechtigte Einkommensbezieher]

Vielmehr kommt es darauf an, dass eine mögliche Ausbildung der Geschwister abstrakt nicht förderungsfähig ist, also nicht in den Förderungsbereich des § 2 Abs. 1, 2 bis 4 einbezogen ist.

Zudem handelt es sich um Halbgeschwister, diese wohnen im eigenen Haushalt und haben mit der Mutter nichts zu tun, sind Kinder des verstorbenen Vaters.

Eigene Kinder im Sinne des Gesetzes sind auch als Kind angenommene Kinder. Sind Eltern der auszubildenden Person miteinander verheiratet oder in Lebenspartnerschaft miteinander verbunden und leben sie nicht dauernd getrennt, so gilt auch das Kind, das nur Kind eines Elternteils ist (Halbgeschwister) und nicht im gemeinsamen Haushalt mit aufgenommen wurde, als gemeinsames Kind der Eltern.

Abschließend ist es auch Aufgabe des Amtes für Ausbildungsförderung bzw. des Studentenwerkes über die Förderfähigkeit eines Antrages zu Urteilen. Daher ist es nicht ratsam (außer es wird im Antrag ausdrücklich darauf hingewiesen), auf die Angabe abgefragter Informationen schon im Vorhinein zu verzichten.

isomatte  09.09.2024, 15:25
@DiscordTime

Die Halbgeschwister leben aber im eigenen Haushalt und haben eine abgeschlossene Berufsausbildung oder Studium.

Der Vater der Halbgeschwister lebt nicht mehr, demnach besteht im Regelfall auch kein Anspruch mehr auf ein Freibetrag und schon gar nicht für die Mutter, die hat mit den Halbgeschwistern gar nichts zu tun, da der Vater der Kinder verstorben ist und die Kinder nicht adoptiert wurden.

Denn sonst wären es gesetzlich keine Halbgeschwister mehr, sondern Geschwister und auch Kinder der Mutter.

Ich habe im Internet extra noch einmal nachgesehen, da steht, nach bereits abgeschlossener Berufsausbildung fällt im Regelfall der Anspruch auf den Freibetrag weg und wenn das für Geschwister gilt, dann gilt das zu 100 % bei Halbgeschwistern auch.

Dann gebe im Internet einmal ein, müssen Geschwister die bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung heben im Bafög - Antrag angegeben werden, da kannst Du es selber nachlesen.

Weiter müssen wir darüber nicht diskutieren !

DiscordTime  09.09.2024, 16:06
@isomatte
schon gar nicht für die Mutter, die hat mit den Halbgeschwistern gar nichts zu tun, da der Vater der Kinder verstorben ist und die Kinder nicht adoptiert wurden.

Rn. 25.3.2: „So gilt auch das Kind, das nur Kind eines Elternteils ist (Halbgeschwister) und nicht im gemeinsamen Haushalt mit aufgenommen wurde, als gemeinsames Kind der Eltern.“

da steht, nach bereits abgeschlossener Berufsausbildung fällt im Regelfall der Anspruch auf den Freibetrag weg und wenn das für Geschwister gilt, dann gilt das zu 100 % bei Halbgeschwistern auch.

Das ist auch korrekt. Im Regelfall erübrigt sich der Freibetrag nach abgeschlossener Ausbildung, da die volljährigen Geschwister mehr verdienen, als der Freibetrag beträgt. Somit wird kein zusätzlicher Freibetrag für das elterliche Einkommen gewährt.

Denn sonst wären es gesetzlich keine Halbgeschwister mehr, sondern Geschwister und auch Kinder der Mutter.

Es gibt einen entscheidenden Unterschied, wie solche Kinder im allgemeinen und wie diese Kinder im Sinne des BAföG im Bezug auf die Berechnung angesehen werden.

Falls du die von mir oben genannten Gesetzesauszüge, sowie den erklärenden Teil der 8. Auflage des Ramsauer/Stallbaum Kommentars zum Bundesausbildungsförderungsgesetz gelesen hast, dürftest du die juristische Vorgehensweise auch verstanden haben. Das Internet bildet hierfür nicht immer eine verlässliche Quelle.

Deine Geschwister sind dir gegenüber nicht unterhaltspflichtig. Also nein.