Bafög - Verpflichtungen des Kindes?

3 Antworten

Nun wurde mir von diesem Elternteil vorgeworfen, ich wäre nicht rechtlich richtig vorgegangen, da ich es vorher besser über das Studium hätte informieren wissen.

Das ist für die Aufkunft des Elternteils für das Bafög komplett irrelevant. Die Aufkunftspflicht ergibt sich aus §47 BAföG, §60 SGB I.

als ich den Unterhalt/ Bafög geltend machen wollte.

Unterhalt und Bafög sind zwei Paar Schuhe. Wenn Sie Unterhalt beanspruchen, dann kann der Elternteil genauere Auskünfte verlangen.

Woher ich das weiß:Recherche

Also dem Elternteil war bekannt, dass du studieren willst?

Und beim BAföG Antrag ist der Elternteil eh verpflichtet mitzuwirken. Wenn er dies unterlässt, dann kannst du natürlich einen Antrag auf Vorausleistung stellen und der Elternteil wird vom Amt nochmals dazu befragt, bzw. es wird Gelegenheit gegeben die Unterlagen noch einzureichen.

Um BAföG-Vorausleistung zu erhalten, musst du einen Antrag stellen. Eine der folgenden Voraussetzungen muss dafür zutreffen:
Deine Eltern verweigern jede Auskunft zu ihrem Einkommen (beispielsweise auch deswegen, weil sie davon ausgehen, dass keine Unterhaltsverpflichtung mehr zutrifft), so dass der BAföG-Antrag unvollständig ist.
Die Eltern haben zwar ihr Einkommen offengelegt und du hast bereits den BAföG-Bescheid. Nun weigern sich die Eltern aber, ihren Beitrag zu leisten, der sich laut Bescheid ergibt.

https://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/vorausleistung.php

Die Anhörung deiner Eltern dient zum einen dazu, ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zum anderen kann sie dazu beitragen herauszufinden, ob deine Angaben hinsichtlich ihrer Leistungsbereitschaft zutreffen oder nicht. Reagieren deine Eltern auf ein entsprechendes Schreiben des BAföG-Amtes nicht, so gilt die Anhörung dennoch als erfolgt. Ansonsten könnten deine Eltern auf diese Weise ja den Sinn und Zweck des Vorausleistungsverfahrens unterlaufen. Ausnahmsweise kann gemäß § 36 Abs. 4 BAföG von der Anhörung abgesehen werden.

https://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/vorausleistung.php

Das Gesetz verlangt auch von dem Kind eine Reihe von Pflichten. So muss es die Eltern über die geplante Berufslehre beziehungsweise das geplante Studium informieren, regelmäßig Leistungsnachweise vorlegen und der Ausbildung zielstrebig nachgehen.

https://ihr-ratgeber-recht.de/unterhaltsanspruch-im-studium

Aber bei BAföG geht es ja auch nur um das BAföG und nicht um den Unterhalt nach BGB.

Für den BAföG Antrag kann es also egal sein, für welchen Studiengang und an welchem Ort man es beantragt.

Anders, wenn es nach dem BAföG Bescheid noch Ansprüche gegen die Eltern nach BGB geben sollte. Da kann der Elternteil schon detaillierte Angaben erwarten und auch Nachweise verlangen. Er muss ja die Berechtigung die sich dann ergeben könnte, auch prüfen. Also da wäre dann auch die Immatrikulationsbescheinigung vorzulegen.

Sofern Du volljährig bist, hast Du meiner Meinung nach nichts falsch gemacht.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin kein Jurist und gebe keine Rechtsberatung.