Arbeitsrecht Frage zu Freistellung?

2 Antworten

Wenn du unwiderruflich freigestellt wurdest, also von der Pflicht zur Arbeitsleistung entbunden bist, bleibt dein Arbeitgeber gemäß § 615 BGB verpflichtet, das vereinbarte Gehalt weiterzuzahlen, auch wenn du nicht arbeitest. Die Mitteilung deiner Teamleiterin und die Tatsache, dass du aus den Systemen entfernt wurdest, sprechen dafür, dass eine solche Freistellung vorliegt.

Da du den Abwicklungsvertrag nicht unterschrieben hast, gilt dein Arbeitsvertrag weiterhin, und die gesetzlichen Regelungen nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greifen. De Arbeitgeber kann das Gehalt für den August nicht verweigern, wenn er dich freigestellt hat, da du dadurch nicht unentschuldigt gefehlt hast.

Sollte der Arbeitgeber dir drohen, das Gehalt für den August nicht zu zahlen, könnte dies eine unzulässige Einschüchterungstaktik darstellen. Nach § 615 BGB steht di das Gehalt auch während der Freistellung zu, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde und du keine Aufforderung zur Arbeitsaufnahme erhalten hast.

Es ist ratsam, vor weiteren Schritten Rücksprache mit einem Anwalt zu halten und keine Vereinbarungen zu unterschreiben, ohne diese rechtlich prüfen zu lassen. Dein anwalt wird dir konkret sagen können, welche Ansprüche du hast und wie du gegen die Forderungen des Arbeitgebers vorgehen kannst.

Wenn du Kündigungsschutzklage einreichst musst du deine Arbeitskraft trotz Freistellung täglich anbieten um weiter Anspruch auf den Lohn in der Zeit bis Abschluss der Klage zu haben (anbieten ist das Zauberwort).

Und wenn du nur täglich eine Mail schreibst "ich stehe morgen zur Verfügung, sagt mir bis x Uhr Bescheid ob ich physisch da sein soll" oder du jeden Tag einmal an die Türe klopfst. Das ist sehr bitter, aber hier ist Passivität massiv nachteilig.

Zudem scheinst du keinen Nachweis zu haben, dass du bezahlt freigestellt worden bist (zusätzlich zum oberen Teil)

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/kuendigung-1432-angebot-der-arbeitsleistung_idesk_PI13994_HI1434446.html


Maximilian112  04.09.2024, 23:00

Beachten Sie: Bei einer Arbeitgeberkündigung bedarf es nicht einmal mehr eines wörtlichen Arbeitsangebots des Arbeitnehmers, weil .....

Zitat Ende

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