Afa Abschreibungen bei Nießbrauch?

2 Antworten

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind demjenigen zuzurechnen, der den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) verwirklicht und dadurch Einkünfte erzielt.

Bei den Nießbrauchsrechten gibt es auch unterschiedliche davon. Hier die wichtigsten:

  • Unentgeltlicher Zuwendungsnießbrauch: AfA auf das Gebäude darf weder der Nießbraucher noch der Eigentümer abziehen
  • Entgeltlicher Zuwendungsnießbrauch: Der Eigentümer darf die AfA als Werbungskosten abziehen
  • Vorbehaltsnießbrauch: Grds. kann der Vorbehaltnießbraucher die AfA vornehmen

Es gibt auch andere Formen des Nießbrauchs (Vermächtnisnießbrauch, zugewendetes dingliches Wohnrecht, zugewendetes obligatorisches Nutzungsrecht...). Auf diese gehe ich aber der Einfachheit halber hier nicht ein!

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Abgeschl. Studium zur Dipl. Finanzwirtin und berufl. tätig

Waterfight 
Beitragsersteller
 21.09.2024, 19:29

Die Mutter verschenkt die Immobilie an ihren Sohn aber die Mutter hat ein nießsbrauchsrecht und vermietet die Immobilie an eine fremde Person und die Mutter bekommt somit die Mieteinnahmen. Darf die Mutter dann auch AfA abziehen

Giota210  21.09.2024, 19:40
@Waterfight

Eine Schenkung ist unentgeltlich. Also ist die Mutter Nießbraucherin.

Zur AfA: Nein, darf sie nicht (Das ist auch das, was aus dem BMF-Schreiben hervorgeht).

Waterfight 
Beitragsersteller
 21.09.2024, 20:08
@Giota210

Doch es geht:

Vorbehaltsnießbrauch

Ein Vorbehaltsnießbrauch wird meist bei der vorwegge-

nommenen Erbregelung verwendet. Der Besitzer (oft

Eltern) überträgt die Immobilie und behält sich den

Nießbrauch vor. Er kann weiterhin in seiner Wohnung

bleiben oder unverändert Mieten kassieren. Der neue

Eigentümer (das Kind) erwirbt eine Immobilie, die mit

einem Nießbrauch belastet ist.

 Der Vorbehaltsnießbraucher muss die Mietein-

nahmen versteuern und kann die Aufwendungen

sowie die Gebäude-AfA absetzen.

 Der neue Eigentümer hat weder Werbungskosten

noch Einnahmen. Das ändert sich erst, wenn das

Nießbrauchsrecht endet.

 Vorteil des Vorbehaltsnießbrauchs: Im Gegensatz

zum Zuwendungsnießbrauch kann die AfA weiterhin

geltend gemacht werden.

https://www.hintz-weber.de/fileadmin/user_upload/Merkblaetter/Immobilienuebertragung_10-2016.pdf

Giota210  21.09.2024, 20:17
@Waterfight

Beim Vorbehaltsnießbrauch habe ich auch nichts Gegenteiliges behauptet (steht sogar in der Antwort drin).

Aber aus deiner Frage geht die Art des Nießbrauches nicht direkt hervor, sodass ich vom Zuwendungsnießbrauch ausgegangen bin (und da geht es mit der AfA nicht).

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Studium Recht und BWL, Bibel, Handwerkskammer.

kreuzundquerxxx  21.09.2024, 10:30

Einspruch: Gleich im 1. Satz steht: "Da dem Eigentümer regelmäßig aus dem nießbrauchsbelasteten Grundstück keine Einnahmen zuzurechnen sind, darf er weder AfA auf das Gebäude noch die laufenden Aufwendungen auf das Grundstück als Werbungskosten abziehen."

nicht der Eigentümer, sondern der Nießbraucher kann Afa absetzen

kreuzundquerxxx  21.09.2024, 10:35
@gromio

Okay, Nießbraucher kann keine Afa absetzen aber der Eigentümer auch nicht, wenn er keine Einnahmen durch die Immobilie erzielt.