Ob der erhöhte Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen gilt oder nicht spielt erst einmal keine Rolle, muss auf jeden Fall beim Jobcenter gemeldet und nachgewiesen werden.

Was meinst Du mit Zahlungsmöglichkeiten nachreichen ?

Wenn Du dann nicht nur ein Sparbuch, sondern auch ein Konto hast, ist das spätestens bei einem WBA - anzugeben und entsprechende Nachweise in Kopie einzureichen.

Deine Ausbildung ist beendet, sobald Du erfährst das Du diese bestanden hast, was im Vertrag steht ist dabei nicht relevant bzw.wann man dann seinen Abschluss schriftlich bekommt.

Der erhöhte Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen gilt nach einem Abschluss einer Ausbildung und in der Wartezeit bis zum Beginn einer nächsten Ausbildung oder Studium nur für 3 Monate.

Wenn die Wartezeit länger als 3 Monate beträgt, gelten auf Erwerbseinkommen nur die normalen Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll.

Bei einem vollen Minijobeinkommen blieben dann ohne Anrechnung auf deinen Bedarf nur rund 188 Euro an Freibetrag.

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Wie alt sind denn die Kinder und was müsst ihr für die Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen ?

Dein ALG - 1 ist sogenanntes sonstiges Einkommen, wie z.B. auch das Kindergeld, dass wäre vorrangiges anrechenbares Einkommen des jeweiligen Kindes und wird unter 18 Jahren im Regelfall voll auf den Bedarf angerechnet.

Erst ab 18 kann man z.B.min. 30 Euro Versicherungspauschale absetzen, wenn nicht schon Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll beim Kind berücksichtigt werden.

Das gilt dann auch bei deinem ALG - 1, wenn Du kein zusätzliches Erwerbseinkommen hast, kannst Du min.diese 30 Euro Versicherungspauschale abziehen.

Es würden dann bei angenommen 1300 Euro ALG - 1 beim Jobcenter nur max. 1270 Euro als anrechenbares Einkommen auf euren Bedarf angerechnet, also erst einmal auf deinen eigenen.

Der übersteigende Betrag wird dann auf die restliche BG - Bedarfsgemeinschaft verteilt.

Dein und der Regelbedarf deiner Frau liegt derzeit bei min.jeweils 506 Euro für den Lebensunterhalt und dazu kommt bei 4 Personen jeweils 1/4 Kopfanteil von der Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

Zusammen ergibt das dann den jeweiligen Bedarf der Person.

Beim Regelbedarf für die Kinder kommt es auf das Alter an !

0 - 5 Jahre = 357 Euro

6 - 13 Jahre = 390 Euro

14 - 17 Jahre = 471 Euro

18 - 24 Jahre = 451 Euro

Ab der Vollendung des 25 Lebensjahres bildet ein Kind im Haushalt der Eltern seine eigene BG - Bedarfsgemeinschaft, dann liegt der Regelbedarf für den Lebensunterhalt bei derzeit vollen 563 Euro.

Es hätte dann unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Eltern Anspruch auf Bürgergeld, wenn es die sonstigen Voraussetzungen erfüllen würde.

Kannst Du dir ja dann selber ausrechnen, wenn Du weißt was genau Du an ALG - 1 bekommst, diese 30 Euro Versicherungspauschale abziehen und dann das Kindergeld von 500 Euro dazu addieren.

Dann hättest Du in etwa das anrechenbare Einkommen.

Addierst dann eure und die Regelbedarfe der Kinder und eure Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom und von dieser Summe ziehst Du dann das voraussichtliche anrechenbare Einkommen ab.

Der Differenzbetrag sollte euch dann als Aufstockung zustehen.

Mit dieser Aufstockung, deinem ALG - 1 und Kindergeld müsst ihr dann euren Lebensunterhalt inkl. Warmmiete usw.bestreiten.

Ein evtl.vorrangiger Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde und Kinderzuschlag von der Agentur für Arbeit wäre zu prüfen.

Einen kostenlosen Rechner für Wohngeld und Kinderzuschlag findest Du im Internet, auch für Bürgergeld.

Für den Kinderzuschlag solltest Du dir auch noch das Merkblatt für Kinderzuschlag suchen, darin findest Du alles gut erklärt mit Beispielen.

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Dann musst Du einen schriftlichen formlosen und fristgerechten Widerspruch gegen den Bescheid einlegen.

Wenn Du dir Geld von deinen Eltern geliehen hast, möchte das Jobcenter einen entsprechenden Darlehensvertrag sehen, worin auch die Rückzahlung des Darlehens vereinbart ist.

Dann darf es auch nicht als Einkommen mindernd auf deinen Bedarf angerechnet werden.

Beim gelegentlichen Verkauf von eigenen Klamotten oder Gegenständen handelt es sich nicht um anrechenbares Einkommen, sondern um eine Vermögensumwandlung, es muss dem Jobcenter nur entsprechend nachgewiesen bzw.glaubhaft gemacht werden.

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Arbeitslosmeldung versäumt, wie vorgehen?

Hallo zusammen,

ich wurde ab 15.5.24 arbeitslos. Es war eine emotionale Zeit und ich bin mit den Arbeitslosmeldungen durcheinander gekommen.

Ich habe mich im Februar online arbeitssuchend gemeldet. Also frühzeitig. Dann habe ich (online) Mitte Mai Arbeitslosengeld beantragt. Komischerweise musste ich die Arbeitssuchendmeldung erneut durchführen, so als ob die alte Meldung abgelaufen war.

Jetzt kam am 1.6. die Ablehnung per Post ins Haus: Ich hatte versäumt, mich arbeitslos zu melden. Nun, das habe ich selbst zu verantworten, hätte ich mal genauer hingeschaut... Aber die ganze Terminologie ist mir nicht geläufig gewesen. Eigentlich eine gute Sache, da ich immer beschäftigt war.
Der Grund für die ausbleibende Arbeitslosmeldung war also, dass ich in dem Onlineformular die Übersicht verlor. Als ich dann den Antrag auf Arbeitslosengeld stellte dachte ich, alles sei erledigt.

Ich las von Sperrzeiten, warum wird das denn eigentlich zusätzlich bestraft und was habe ich zu erwarten? Denn eine verspätete Meldung heißt doch, das Amt hat Geld gespart, da ich für die Zeit kein Geld kriege. Vllt. kann mir jemand erklären, warum Strafe, vermutlich sehe ich da etwas nicht.

Nun habe ich gleich am 1.6. die gewünschte Arbeitslosmeldung online durchgeführt. Leider ist eine Arbeitslosmeldung rückwirkend zum 15.5. nicht möglich. Ich konnte nur den 1.6. eintragen. Dies habe ich also getan. So wie ich es verstehe, fallen die zwei Wochen Leistungsbezug definitiv schon mal weg.

Was tun bzgl. des Arbeitslosengeldantrags, was ratet Ihr mir? Erneut online stellen wird nicht klappen, denn dort wird er als "in Arbeit" geführt.

Widerspruch einlegen? Oder besser ein Jobcenter ("Arbeitsamt"?)besuchen, um die Angelegenheit zu klären?

Ich bin verunsichert, kann nicht lange ohne Geld überleben, muss auch echt schnell einen neuen Job finden. Doch schneller als mir lieb ist kam ich von "Du bist wer" (auf der Arbeit) in dieses Gefühl "ich bin ein niemand" und bin total gelähmt und verängstigt, die wichtigen Dinge anzugehen. Eine scheiß Zeit.

Mit Dankbarkeit

Micha

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Wenn Du einen ALG - 1 Antrag gestellt hast und dieser in Bearbeitung ist, dann geht dir von deinem erworbenen Anspruch nichts verloren.

Dann beginnt der Anspruch eben erst später und zwar ab dem Tag der Antragstellung.

Was passieren könnte wäre, wenn Du dich nicht rechtzeitig arbeitssuchend gemeldet hast, was nach deinen Angaben ja aber nicht zutreffend würde, käme eine Sperrzeit nach Paragraf 159 SGB - lll von 1 Woche wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung in Betracht.

Die würde dann vom Leistungsanspruch abgezogen und würde den Anspruch um 1 Woche verringern.

Wenn der Antrag vollständig ist und Du die Anwartschaftszeit und sonstigen Voraussetzungen erfüllst, dauert die Bearbeitung im Regelfall nicht länger als 2 - 3 Wochen.

Leistungen von der Agentur für Arbeit werden rückwirkend für den Monat am Ende des Monats gezahlt.

Hättest Du also ab dem 1. Juni Anspruch, dann würdest Du die erste Leistung Ende Juni rückwirkend für Juni bekommen.

Könntest zwar auch einen Antrag auf Bürgergeld beim Jobcenter stellen, die dann bei erfüllen der Voraussetzungen erst einmal in Vorleistung gehen würden und dann bei der Agentur für Arbeit einen Erstattungsantrag stellen würden und das dann unter sich verrechnen würden, aber auch da kannst Du bei Vollständigkeit des Antrags inkl. Kontoauszüge in Kopie der letzten 3 Monate mit einer Bearbeitungszeit von 4 - 6 Wochen rechnen.

Kann schneller gehen aber auch länger dauern.

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Was deine Sozialabgaben auf deine Bruttovergütung betrifft, kannst Du dir aus dem Internet einen Brutto / Nettorechner suchen und deine Bruttovergütung eingeben.

Dann siehst Du was in etwa an Nettovergütung aufs Konto bekommen.

Du hast die Steuerklasse 1 !

Ihr bezieht wohl Bürgergeld vom Jobcenter, oder was meinst Du mit Arbeitsamt ?

Sollte das der Fall sein, hast Du als Kind unter 25 Jahren als Azubi, Schüler oder Studenten seit Juli 2023 einen erhöhten Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen.

Bis auf Höhe der Minijobgrenze wird von deiner Nettovergütung nichts auf deinen Bedarf angerechnet, dass hast Du dann schon einmal für dich, ohne das Du deiner Mutter etwas für Miete, Haushaltsstrom, Essen usw.zahlen musst.

Ist deine Bruttovergütung höher als die Minijobgrenze, gelten weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll, die werden dann zum erhöhten Grundfreibetrag bis auf Höhe der Minijobgrenze addiert und theoretisch von deiner Nettovergütung in Abzug gebracht.

Was dann bleibt wäre dein voraussichtliches anrechenbares Netto und das würde mit deinem Kindergeld dann auf deinen Bedarf angerechnet.

Dieses anrechenbare Einkommen würde deine Mutter dann vom Jobcenter für dich nicht mehr bekommen, dann zahlst Du nach Vereinbarung mit deiner Mutter ein angemessenes Kostgeld.

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ALG - 1 Agentur für Arbeit SGB - lll Versicherungsleistung.

Bürgergeld SGB - ll Jobcenter Sozialleistung.

Im ersten Fall muss eine sogenannte Anwartschaftszeit erfüllt werden, man muss arbeitslos sein und dem Arbeitsmarkt zur Vermittlung zur Verfügung stehen.

Der Anspruch berechnet sich im Regelfall aus dem durchschnittlichen Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate.

Man muss also innerhalb von 30 Monaten min. 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, dann hätte man die Anwartschaftszeit erfüllt und Anspruch auf min. 6 Monate ALG - 1.

Bei min. 24 Monaten mit Beiträgen in der Arbeitslosenversicherung innerhalb von 30 Monaten unter 50 Jahren max. 12 Monate Anspruch.

Man bekäme dann vom durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten 12 Monate in etwa 60 % ALG - 1 gezahlt.

Wenn man Kinder mit Anspruch auf Kindergeld hat, wären es etwa 67 % ALG - 1.

Das ist beim Bürgergeld keine Voraussetzung, dafür muss man die sonstigen Voraussetzungen erfüllen, also min.das 15 Lebensjahres erreicht haben, darf das Alter für die Altersrente noch nicht erreicht haben, sonst wäre unter Umständen bei Bedürftigkeit das Sozialamt nach dem SGB - Xll zuständig, man muss arbeitsfähig sein und natürlich bedürftig nach dem SGB - ll.

Dann kann es min.einen Regelbedarf für den Lebensunterhalt geben, der ist in ganz Deutschland gleich hoch, richtet sich unter anderem nach dem Alter der zum Haushalt bzw. BG - Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen.

Dazu könnte es noch einen zustehenden Mehrbedarf geben und die angemessene KDU - Kosten der Unterkunft = Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom, der muss aus dem Regelbedarf für den Lebensunterhalt oder eigenem Einkommen selber gezahlt werden.

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Bürgergeld bei Umzug in die erste wohnung?

Bonjour alle zusammen,

Ich bin in einer etwas verzwickte Situation, vielleicht kennt sich jemand aus damit.

Meine mom ist alleinerziehend und das Geld hat nie gereicht um die Familie zu versorgen. Wärend ich in der Schule und danach in der Ausbildung war haben wir aufstockendes bürgergeld bekommen. Jetzt bekomme ich mein erstes richtiges Gehalt. Wegen chronischen Erkrankungen arbeite ich teilzeit zu 1200 Euro brutto. Zusammen mit dem Einkommen meiner mom ist das genug um nicht mehr bürgergeld zu beziehen. Also aktuell bekommen wir kein bürgergeld

Jetzt bin ich aber schon 25 und möchte gerne ausziehen. Das problem: für mich alleine ist mein Einkommen zu niedrig und laut bürgergeld Rechner hätte ich mit der Wohnung die ich bekommen könnte (520€ warm, 43quadratmeter) dann Anspruch auf bürgergeld.

Für die Wohnung habe ich schon eine Zusage aber hab noch nicht unterschrieben. Kann ich da jetzt schon bürgergeld beantragen und die übernehmen dann die umzigskosten? Oder kann ich den Antrag erst nach dem Umzug stellen? Ich weiß nur das es ab 24 Jahren gerechtfertigt ist in die erste Wohnung zu ziehen und ich möchte unabhängig sein aber das Geld würde ohne Aufstockung halt nicht reichen. Bitte sagt nicht ich soll weiter zuhause wohnen. Das ist leider keine Option.

Ich weiß nur wirklich nicht wie ich das schaffen soll. Wären meine mom und ich aktuell im bürgergeld Bezug müsste ich den Umzug ja nur vom jobcenter absegnen lassen. Aber so.... Da gerade beim zusammenleben mit meiner mom das Geld gerade reicht aber wenn ich ausziehe ich halt nicht genug habe.... Brauche ich euren Rat wie ich vorgehen soll.

Vielen Dank.

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Es wäre ohne wichtigen Grund ab der Vollendung des 25 und nicht 24 Lebensjahres möglich.

Was hast Du denn an Nettoeinkommen auf die Hand ?

Für Wohngeld von der Wohngeldbehörde müsstest Du schon Mieter oder Eigentümer von selbst bewohntem Wohnraum sein und über ein zuschussfähiges Mindesteinkommen verfügen.

Im Internet findest Du einen kostenlosen Rechner.

Wenn das als vorrangige Leistung nicht in Betracht kommen würde, solltest Du vor dem Abschluss eines Mietvertrages einen schriftlichen Antrag auf Bürgergeld beim Jobcenter stellen und dazu die Kostenübernahme der angemessenen KDU - Kosten der Unterkunft beantragen.

Den Mietvertrag erst nach schriftlicher Bewilligung der Kostenübernahme unterschreiben.

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Das wird wie dein ALG - 1 sicher als Einkommen auf einen möglichen Anspruch auf Wohngeld angerechnet.

Habe zumindest nichts gegenteiliges im Internet gefunden, bei Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe sieht das anders aus.

Angeben und entsprechende Nachweise in Kopie erbringen, dann machst Du zumindest nichts falsch.

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Du bekommst dein Geld was Du verdienst auf dein Konto.

Bist Du noch unter 25, bleibt Erwerbseinkommen für Kinder die Schüler, Azubi oder Stundent sind bzw.einen freiwilligen Dienst wie ein FSJ - machen bis auf Höhe der Minijobgrenze ohne Anrechung auf den Bedarf des Kindes.

Ist das Erwerbseinkommen höher, gelten darüber hinaus weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll.

Wohnst Du mit deinem Vater alleine, was muss an Warmmiete und was für den Abschlag für normalen Haushaltsstrom gezahlt werden ?

Bei 1000 Euro Bruttovergütung solltest Du mit Steuerklasse 1 um die 780 Euro Nettovergütung aufs Konto bekommen.

Bis auf Höhe der Minijobgrenze von derzeit 538 Euro sollte also nichts auf deinen Bedarf angerechnet werden.

Von 538 Euro Brutto bis zu 1000 Euro Brutto = 462 Euro kämen dann weitere 30 % Freibetrag = 138,60 Euro dazu.

Ein weiterer Freibetrag von 10 % käme von 1000 Euro bis 1200 Euro Brutto dazu.

Wenn Du also noch einen Minijob machst und da angenommen zusätzlich noch 500 Euro Brutto gleich Netto verdienst, käme das Bruttoeinkommen aus dem Minijob zu deiner Bruttovergütung dazu.

Damit würdest Du dann im Monat auf min. 1200 Euro Brutto kommen, könntest dann den max. Freibetrag bis zu 1200 Euro Brutto geltend machen und vom gesamten Nettoeinkommen abziehen, was dann bleibt wäre dein voraussichtliches anrechenbares Nettoeinkommen.

Also sollte die Rechnung mit Minijob dann etwa so aussehen.

Hättest dann angenommen mit dem Minijob im Monat 1500 Euro Brutto, würdest von der Ausbildung etwa 780 Euro und vom Nebenjob angenommen 500 Euro Brutto gleich Netto bekommen.

Solltest dann im Monat auf etwa 1280 Euro Netto kommen.

Erst einmal stünde dir der erhöhte Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen von bis zu 538 Euro Brutto gleich Netto zu.

Dann kämen die schon genannten 30 % Freibetrag von 462 Euro = 138,60 Euro.

Dazu kommt dann noch der Freibetrag von 10 % ab 1000 Euro bis 1200 Euro Brutto = 20 Euro.

Der gesamte Freibetrag sollte dann bei um die 696,60 Euro liegen.

Von den etwa insgesamt 1280 Euro würde der Freibetrag von angenommen um die 696,60 Euro abgezogen und ergibt dann das voraussichtliche anrechenbare Nettoeinkommen von um die 583,40 Euro und dazu käme dann noch dein Kindergeld von 250 Euro, wenn Du noch unter 25 bist.

Dann solltest Du auf insgesamt um die 833,40 Euro an anrechenbarem Einkommen kommen.

Davon ginge dann ab 18 und unter 25 min.dein Regelbedarf für den Lebensunterhalt von derzeit 451 Euro ab und min.noch dein Kopfanteil von der Warmmiete.

Also Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom geteilt durch die Personen im Haushalt = Kopfanteil pro Person.

Es würde dann angenommen nach Abzug deines Regelbedarfs von 451 Euro noch etwa 382,40 Euro für deinen Kopfanteil der Warmmiete bleiben.

Wäre der Kopfanteil geringer und Du könntest deinen Bedarf aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken, würdest Du aus der BG - Bedarfsgemeinschaft deines Vaters fallen.

Was deinen Bedarf übersteigt, würde deinem Kindergeld zugerechnet, dieser nicht mehr benötigte Teil des Kindergeldes würde wieder zum Einkommen deines Vaters und entsprechend mindernd der SGB - ll Verordnungen auf seinen Bedarf angerechnet.

Hätte er kein Einkommen auf das er schon Freibeträge berücksichtigt bekommen würde, könnte er min. 30 Euro Versicherungspauschale absetzen.

Du müsstest dann deinem Vater unter Berücksichtigung des Teils vom Kindergeld welches Du zur eigenen Bedarfsdeckung noch benötigst entsprechend deine Anteile für Warmmiete, Haushaltsstrom, Essen usw.an deinen Vater zahlen.

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Wenn dir ab 1. Mai ALG - 1 zusteht und Du schon deinen Bewilligungsbescheid erhalten hast, wirst Du Ende Mai deine Leistungen rückwirkend für den Mai erhalten.

Würdest Du ab Dienstag wieder arbeiten, käme es erst einmal darauf an ob Du da 15 oder mehr Stunden in der Woche arbeiten würdest oder nicht.

Ab 15 oder mehr Stunden in der Woche würdest Du nicht mehr als arbeitslos gelten, also der Anspruch auf ALG - 1 würde ruhen, bis zum Tag vor Arbeitsbeginn laut Arbeitsvertrag stünde dir anteilig dein ALG - 1 für Mai zu.

Bei unter 15 Stunden die Woche würdest Du weiterhin als arbeitslos gelten, im Monat blieben vom Nettoeinkommen ohne Anrechnung auf deinen Bedarf 165 Euro Freibetrag, der Rest würde dir vom ALG - 1 abgezogen.

Was bekommst Du denn für einen vollen Monat an ALG - 1 gezahlt, müsstest Du ja wissen, wenn Du deinen Bewilligungsbescheid schon erhalten hast ?

Also Tagesatz laut Bescheid x 30 Tage pro Monat = voller Anspruch für einen Monat.

Für das Wohngeld ist ein zuschussfähiges Mindesteinkommen erforderlich.

Nach Zahlung deiner Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom, solltest Du noch min.um die 80 % vom derzeitigen Regelbedarf für den Lebensunterhalt nach dem SGB - ll unter Bürgergeld vom Jobcenter von 563 Euro zur Verfügung haben.

Also derzeit dann min.noch um die 450 Euro, nach Zahlung deiner Warmmiete.

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Antrag auf Bürgergeld beim Jobcenter stellen und die Kostenübernahme für eigenen angemessenen Wohnraum beantragen.

Wenn der Partner auch der Kindsvater ist, dann würdet ihr automatisch eine BG - Bedarfsgemeinschaft in der neuen Wohnung bilden.

Was würde denn die Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom kosten, hast Du vorher Erwerbseinkommen erzielt, wenn ja von wann bis wann und wie viel, also monatlich und was hat der Partner an Brutto und Nettoeinkommen ?

Denn das wird dann unter Berücksichtigung von Freibeträgen auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll auf euren Gesamtbedarf angerechnet.

Das passiert dann auch entsprechend der SGB - ll Verordnungen mit deinem Elterngeld und das Kindergeld ist dann nach der Geburt des Kindes vorrangig anrechenbares Einkommen des Kindes und wird entsprechend mindernd auf den Bedarf des Kindes angerechnet.

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Sie können unter sich vereinbaren was sie möchten, sobald die Frau auf Sozialleistungen angewiesen wäre, würde der Vertrag hinfällig sein.

Dann wäre Unterhalt nach dem bereinigten Nettoeinkommen nach der Düsseldorfer Tabelle fällig.

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Wenn Du nicht mehr im Haushalt deiner Eltern lebst, min.schon 25 bist und schon eine abgeschlossene Berufsausbildung hast, hat das Einkommen und Vermögen der Eltern keinen Einfluss auf einen möglichen Anspruch auf Bürgergeld vom Jobcenter.

Demnach müsstest Du da auch keine Angaben machen, geht ja aber auch aus dem Antrag hervor, denn darin wird nach weiteren Personen gefragt, wenn Du also nicht mehr bei den Eltern lebst, musst Du da auch keine Angaben machen.

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Es kann bei einem Erstantrag zu Verzögerungen kommen.

Dann gibt es nach Bearbeitung und Bewilligung eine Nachzahlung von bereits zustehenden Leistungen.

Die dann folgenden laufenden Leistungen werden rechtzeitig so angewiesen, dass sie dem Kunden spätestens am letzten Bankarbeitstag des alten, dann in Voraus für den Folgemonat auf dem Konto zur Verfügung stehen.

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Ein möglicher BAB - Anspruch hat nichts mit einer vorherigen Beschäftigung zu tun !

Der Anspruch kann in einer betrieblichen Erstausbildung bestehen, da kommt es auf das Einkommen der Eltern und die eigene Vergütung in der Ausbildung an.

Einen kostenlosen BAB - Rechner findest Du im Internet.

Wenn Du BAB - bekommen würdest, oder auch nur dem Grunde nach Anspruch darauf hättest, bist Du von Wohngeld ausgeschlossen.

Dem Grunde nach Anspruch haben bedeutet, man bekäme kein BAB - oder Bafög - je nach Art der Ausbildung, weil das Einkommen der Eltern oder die eigene Vergütung zu hoch wären und auch dann würde man von Wohngeld ausgeschlossen sein.

Außerdem muss man für das Wohngeld schon Mieter oder Eigentümer von selbst bewohntem Wohnraum sein und über ein zuschussfähiges Mindesteinkommen verfügen.

Man müsste also soviel eigenes Einkommen haben, dass man nach der Zahlung der Warmmiete min.noch 80 % vom Regelbedarf für den Lebensunterhalt nach dem SGB - ll unter Bürgergeld vom Jobcenter zur Verfügung hat.

Derzeit wären das bei einem Single 563 Euro Regelbedarf, bei min. 80 % nach Zahlung der Warmmiete müsste man also noch min.um die 450 Euro zur Verfügung haben.

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Für das Wohngeld wäre ein zuschussfähiges Mindesteinkommen erforderlich.

Also käme es darauf an was Du dann an ALG - 1 bekommen würdest.

Warum arbeitet deine Frau nicht mehr ?

Um das zuschussfähige Mindesteinkommen für Wohngeld zu erreichen, müsstet ihr soviel eigenes Einkommen haben, dass nach Zahlung der Warmmiete noch min. 80 % vom Regelbedarf für den Lebensunterhalt nach dem SGB - ll unter Bürgergeld vom Jobcenter zur Verfügung stehen würde.

Derzeit läge der Regelbedarf für den Lebensunterhalt bei euch pro Person bei jeweils 506 Euro = 1012 Euro.

Bei min. 80 % müsstet ihr also nach Zahlung der Warmmiete noch um die 800 Euro zur Verfügung haben, damit ihr das zuschussfähige Mindesteinkommen für Wohngeld erreichen würdet.

Ist die Warmmiete beim Bürgergeld nicht angemessen, müssen die Jobcenter diese zunächst für 1 Jahr anerkannt und bei Bedarf voll übernehmen.

Danach kann es eine schriftliche Aufforderung zur Kostensenkung geben, dann müsste das Jobcenter im Regelfall noch einmal für bis zu weiteren 6 Monaten anerkennen und bei Bedarf zahlen.

Könnt ihr die ernsthafte Suche nach einer angemessenen Wohnung belegen, müsste diese auch noch länger anerkannt und bei Bedarf übernommen werden.

Im übrigen gilt beim Jobcenter die sogenannte Bruttokaltmiete, also Grundmiete + kalte Nebenkosten, der Abschlag für Heizkosten kommt da in tatsächlicher Höhe noch dazu, solange dieser als angemessen gilt.

Wenn Du diesen Betrag also aus dem Internet hast, handelt es sich um die Bruttokaltmiete und nicht um die Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

Wenn ihr nicht ausziehen wollt und bei Unangemessenheit der KDU - Kosten der Unterkunft den übersteigenden Betrag aus dem Regelbedarf für den Lebensunterhalt oder eigenem Einkommen selber zuzahlen könnt, müsst ihr auch nicht zwingend in eine andere angemessene Wohnung ziehen, falls das überhaupt möglich wäre.

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Wenn die Voraussetzungen für das Kindergeld ab der Vollendung des 18 und unter 25 Lebensjahres erfüllt ist, kann das Kind das Kindergeld auch selber erhalten.

Es muss eine eigene Meldeanschrift haben und darf von den Eltern keinen Unterhalt von min.dem Kindergeld erhalten.

Beim Kindergeld gibt es schon seit 2012 keine Einkommensgrenze mehr, daran kann ein möglicher Anspruch auf Kindergeld also nicht mehr scheitern.

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Wenn Du noch keinen Ausbildungsplatz hast, kannst Du logischerweise auch nichts nachweisen.

Hast Du dich denn bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend gemeldet ?

Denn dann kann ab der Vollendung des 18 bis längstens 25 Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld bestehen, musst natürlich auch auf der ernsthaften Suche nach einer Ausbildung oder Studium sein.

Also in regelmäßigen Abständen entsprechende Nachweise über Bewerbungen und Absagen vorweisen können.

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Wenn Du unter 25 im Haushalt deiner Eltern lebst, bildest Du mit ihnen automatisch eine BG - Bedarfsgemeinschaft, wenn Du deinen Bedarf nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken kannst.

Du könntest dann nur gemeinsam mit deinen Eltern einen Anspruch haben, wenn sie mit ihrem anrechenbaren Einkommen oder Vermögen den Gesamtbedarf der Familie nicht decken könnten.

Aber selbst wenn das der Fall wäre, müsste ein evtl.vorrangiger Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde geprüft werden, ggf.auch auf Kinderzuschlag von der Agentur für Arbeit.

Wenn Du noch keine 23 bist, kannst Du über die Krankenkasse eines Elternteils kostenlos in der Familienversicherung mitversichert werden, wenn es in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert und nicht privat versichert ist.

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