Es kommt darauf an, wie die Erlaubnis formuliert ist. Es kann so formuliert sein, dass Hunde und Katzen allgemein immer erlaubt sind. Es kann aber auch sein, dass sich die Erlaubnis nur auf das eine Tier bezieht. Dann müsste man erneut anfragen. Auch wenn der Hund mal nicht mehr da ist und man sich einen neuen holt, müsste man dann erneut anfragen.

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Achten Sie darauf, dass Ihnen vollständig zu allen Positionen der Abrechnung die Belege gezeigt werden und keine vorenthalten werden. Falls es einen angestellen Hausmeister gibt, lassen Sie sich auch dessen Arbeitsvertrag zeigen.

Machen Sie Fotos von allen Belegen, um diese dann dem Anwalt zeigen zu können.

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190€ ist sicherlich zu wenig Vorauszahlung. Aber diese Nachforderung scheint dann doch unrealistisch zu sein. Da kann etwas nicht stimmen. Senden Sie die Abrechnung und den Mietvertrag bitte an service@nebenkosten-berechnen.de ein, sodass diese unter Beteiligung eines Rechtsanwalts überprüft werden kann.

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Eine Rückforderung ist aufgrund von §814 BGB nicht möglich, außer man hat die Miete unter Vorbehalt gezahlt.

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Eine Rückforderung ist nur möglich, soweit man aufgrund der Beendigung des Mietverhältnisses das Zurückbehaltungsrecht nicht mehr wahrnehmen kann. Der Vermieter hat die Abrechnung des aktuellen Jahres ja erst im folgenden Jahr zu erstellen. Also hat man keine Möglichkeit mehr, die Vorauszahlung für das aktuelle Jahr einzubehalten.

Im laufenden Mietverhältnis hat das Zurückbehaltungsrecht nach §273 BGB Vorrang. Das bedeutet, man kann ab sofort alle zukünftigen Vorauszahlungen zurück halten, wenn der Vermieter mit der Erstellung der Abrechnung im Verzug ist. Sobald die fehlenden formell korrekten Abrechnungen vorliegen, muss man das Geld aber nachzahlen.

Eine Verrechnung mit der Miete, um die Vorauszahlung zurück zu holen, ist also nicht möglich und man würde mit der Zahlung in Verzug geraten.

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Diese Kündigung ist so nicht ausreichend und hätte bei einer Prüfung durch ein Gericht keinen Bestand, auch nicht die enthaltene ordentliche Kündigung. Es reicht nicht, einfach nur Störung des Hausfriedens anzugeben. Man muss das ganz konkret benennen, welche Vorkommnisse Anlass zur Kündigung geben. Des Weiteren ist es bei solchen Gründen erforderlich, dass man zuvor eine Abmahnung bekommen haben muss. Und es gelten dann nur die Vorkommnisse, die nach der Abmahnung erfolgt sind.

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Brunata sind die Heizkosten. Und darüber muss eine extra Abrechnung dabei sein, aus der hervor geht, wie sich der Betrag zusammen setzt. Wenn diese Anlage zur Abrechnung fehlt, kann man die Position streichen.

Raus streichen kann man ebenfalls Kehrmaschine und Winterdienst. Diese Position ist unwirksam, da der Vermieter offenbar die Anschaffung der Kehrmaschine auf die Mieter umlegt, und das ist nicht zulässig. Außerdem gibt es ja noch eine andere Position Gewehwegreinigung. Der Vermieter rechnet also etwas doppelt ab.

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weil der Vermieter wollte es nicht

Da hat der Vermieter gar keine Wahl. Ehepartner dürfen immer zusammen wohnen. Da muss man den Vermieter noch nicht mal um Erlaubnis fragen, sondern nur informieren.

Ich gehe davon aus, dass der Mann schon eingezogen ist. Somit muss er sich zwingend auch anmelden.

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Da hat der Sohn demnächst ein großes Problem. Denn er hat für die Freundin die Wohnungsgeberbestätigung ausgestellt. Und wenn man das tut, ohne dass die Person tatsächlich eingezogen ist, kann das ein Bußgeld von bis zu 50.000€ für den Sohn bringen.

Er muss so schnell wie möglich dem Einwohnermeldeamt sagen, dass es falsch war. Dann wird die Freundin wieder abgemeldet und durch die Einsicht wird das Bußgeld sicherlich gering sein.

Das Bundesmeldegesetz gilt für alle Bundesländer gleich.

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Verlangen kann ein Vermieter alles. Aber zustehen tut ihm eine Kopie nicht. Das verstößt gegen die Datenschutzbestimmungen und deshalb kann man den Wunsch verweigern. Es wäre interessant zu wissen, warum er danach fragt.

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wenn eine verstorbene Person Reparaturen illegal durchgeführt hat

Das ist dann wohl eher ein Fall für einen Geisterjäger...

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Die Zahlungen lassen sich anhand der Kontoauszüge leicht nachweisen. Das sollte kein Problem sein. Größere Sorgen würde ich mir um die Kaution machen. Nach der Aufstellung scheint es so, also sieht die Vermieterin die Kaution als Einnahme und zur Kredittilgung an. Das darf aber nicht sein. Eine Kaution gehört stets dem Mieter und der Vermieter hat diese getrennt von seinem Vermögen auf einem Treuhandkonto anzulegen. Sollte die Vermieterin pleite gehen, wäre die Kaution verloren.

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Der Gerichtsvollzieher kündigt sich schriftich 4 Wochen vor demTermin an. Das ist gesetzlich so vorgeschrieben. Aber darauf sollte man nicht warten, denn das alles verursacht weitere Kosten, die man als Mieter ersetzen muss. Besser man mietet sich irgend wo einen Lagerraum, um die Sachen vorläufig unter zu bringen.

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Anonym geht das nicht. Dazu muss man mit dem Vermieter direkt in Kontakt treten. Das Gesetz gibt einem diverse Möglichkeiten, was man tun kann. Man muss nur überlegen, was am besten zielführend ist.

Um nicht selbst mit einbezogen zu sein, kann man die Eltern auch Ratschläge geben, was sie am besten tun könnten. Und wenn man nicht weiter kommt, will man sich eventuell auch von einem Anwalt helfen lassen.

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Kann ich daraus irgendwie berechnen, wie viel mich dieser Heizkörper kostet

Nein, das ist unmöglich. Man kann aus den Einheiten eines Heizkostenverteilers nicht direkt die Kosten ableiten. Dazu muss man erstmal die Kosten der Heizanlage wissen, also den Brennstoff un die anderen Heiznebenkosten. Und dann braucht mal auch die Werte aller Zähler im Haus.

Man kann lediglich die Einheiten mit den Einheiten vom Vorjahr vergleichen ob es mehr oder weniger sind, aber keine Kosten.

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Wie kann man die Kosten die der Anwalt gekostet hat zurückbekommen?

Der Anwalt sollte noch einen Kostenfestsetzungsbeschluss bei Gericht beantragen, um die Kosten des Verfahrens titulieren zu lassen. Das bringt zwar nicht viel, wenn von der Mieterin kein Geld zu holen ist. Aber so ein Titel ist mindestens 30 Jahre gültig und im Laufe der Zeit kann sich die Lage auch mal ändern.

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und kann ich dieses noch nachträglich tun (genauer Zählerstand zum Einzug steht ja im Mietvertrag) ?

Stellen Sie die Frage doch besser an den Stromanbieter direkt. Hier im Forum kann niemand den Vertrag bearbeiten.

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Das kann nicht sein. Beim Verkauf gehört immer das Grundstück dazu. Prüfen Sie nochmal den Vertrag und die Grundbuch Eintragung.

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Grundsätzlich kann der Vermieter noch Geld verlangen, solange noch keine Verjährung eingetreten ist. Man muss die Forderung jedoch genauer prüfen. Verlangen kann man viel, aber ob das Geld dem Vermieter zusteht, kann man so pauschal nicht sagen. Das hängt von den exakten Schäden ab und wie diese entstanden sind. Außerdem kommt es auf das Übergageprotokoll an sofern eines unterschrieben wurde.

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ist das nicht schon eine Straftat ohne Erlaubnis in die Wohnung zu gehen

In diesem Fall nicht, weil die Vermieterin einen Schlüssel bekommen hat und dadurch die Erlaubnis zum Betreten.

Was kann man am besten jetzt machen ?

Nichts. Auch die Rechnung nicht bezahlen. Selbst wenn bestimmte Reinigungsarbeiten vereinbart worden sein sollten im Vertrag, dann müsste die Vermieterin erst mal eine Frist zur Erledigung setzen bevor sie Schadenersatz verlangen kann.

Am 18.6. habe ich erst einen Termin beim Anwalt

Dieser wird meine Antwort bestätigen.

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