Auf absehbare Zeit gar nicht.
Wenn du pauschal alles verbieten willst, was "rechts" ist (wer definiert das überhaupt?), stellst du dich damit gegen unsere demokratischen Grundprinzipen und damit auch gegen unsere verfassungsgemäße Ordnung. Die Demokratie lebt von der Meinungsvielfalt, dazu gehören auch abgelegene Meinungen.
Ganz pauschal ist nur zu sagen, dass sich die Kostenerstattung nach dem jeweiligen Rechtsgebiet unterscheidet. Insofern müsstest du da konkreter werden.
Im Rahmen des JArbSchG: Ja.
Sofern du die Vollzeitschulpflicht nach dem Schulrecht deines Bundeslandes noch nicht beendet hast, gelten für dich allerdings die Regeln für Kinder (§ 5 Abs. 3 und 4 JArbSchG).
Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.
Nein, das ist nichts, mit dem sich die Pol beschäftigen wird. Kein öffentliches Interesse.
Damit du kapierst, dass Knast nicht lustig ist und du dringend deine Einstellung überdenken solltest.
Bei deiner aktuellen Einstellung hast du gute Chancen, die ganzen neun Monate in der Zelle zu verbringen...
Solange er keine Rechnung vorlegt, würde ich hier erst mal gar nichts machen. Er wird es sich schon noch überlegen. Und wenn nicht: Ab dem 31.12.2027 wäre sein Anspruch verjährt.
Sind Abschiebeforderungen von Schwerstkriminellen nach Afghanistan oder Syrien Euer Meinung nach in der Praxis umsetzbar?
Sie sind zumindest sehr schwierig. Aber trotzdem muss das m. E. das Ziel sein, darauf muss man zumindest hinarbeiten. Eine wirklich Einschätzung dazu möchte ich mir nicht anmaßen - auch wenn es heutzutage Mode zu sein scheint, zu allem und jedem eine Meinung zu haben, auch ohne jedes Faktenwissen.
Wären mögliche Abkommen zwischen den Taliban sowie der Bundesregierung politisch ratsam?
Wenn wir nicht jeden afghanischen Straftäter unbegrenzt hierbehalten wollen, führt da m. E. kein Weg dran vorbei. Zu dem möglichen Inhalt eines solchen Abkommens und dem Umfang unseres Entgegenkommens zur Zielerreichung: Derzeit keine Einschätzung, siehe oben.
Sollten Straftäter ihre Strafe vor einer Abschiebung in Deutschland verbüßen oder möglicherweise direkt abgeschoben werden?
Für letzteres sprich das bereits mehrfach angeführt Kostenargument. Für eine Haft in Deutschland spricht aber, dass eine Vollstreckung der Strafe im Heimatland keineswegs gesichert ist und wir hier ansonsten die Kontrolle aus der Hand geben. Im schlechtesten Fall wird die Strafe dort nicht vollstreckt und der Täter reist zwei Wochen später wieder hier ein.
Was sollte Eurer Meinung nach aus sicherheitspolitischer Sicht passieren, um derartige Szenarien wie in Mannheim künftig besser einzudämmen?
Aich hier keine vollständige Einschätzung, nur ein paar Ansätze: Der gesetzliche Strafrahmen ist nicht dafür da, am allerunterste Ende zu "kleben". Unter Berücksichtigung der Schwere der Tat sollte dieser von der Judikative angemessen ausgenutzt werden. Ein Staat, der nicht angemessen auf Verstöße gegen seine Rechtsordnung reagiert, delegitimiert sich selbst. Besonders im sozial schwachen "Ausländermilieu" steht nach meiner Erfahrung oft nicht einmal unbedingt die grundsätzliche Ablehnung der staatlichen Gewalt im Vordergrund, sondern die Verachtung (!) für einen schwachen und zögerlichen Staat.
Wären - auch mit Blick auf die EM - waffen- und messerfreie Zonen und mehr Kontrollen denk- und umsetzbar?
Das halte ich weder für praktikabel noch für Zielführend, jedenfalls in der Pauschaliert, in der dergleichen meist umgesetzt wird. Stellen wir doch einmal ehrlich die Frage: Wen beeindrucken solche Verbote? Wer hält sich daran? Doch ganz überwiegend diejenigen, die sich selbst als gesetzestreue Bürger sehen. Wer bereit ist, schwere und schwerste Straftaten zu begehen... - wird der sich wirklich von einem "Messermitführungsverbot" mit 36 Ausnahmen, von denen kaum jemand ernsthaft erwarten wird (und das weiß der Täter), dass er sie auch nur annähernd kennt und versteht, und auf dessen Missachtung am Ende ein niedrig dreistelliger Bußgeldbetrag steht, welcher sich oft kaum eintreiben lässt, beeindrucken lassen?
Einen "Anwaltszwang" gibt es im Strafrecht nicht. Wann ein "Fall der notwendigen Verteidigung" vorliegt, ist in § 140 StPO geregelt.
Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.
Grundsätzlich erst mal ja. Das Umgangsrecht müsste durch das Familiengericht explizit entzogen werden. Bei einer echten Vergewaltigung dürfte dem Antrag ziemlich sicher stattgegebenen werden, in allen anderen Fällen kommt es auf den Einzelfall an.
Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.
Der Unterhaltsanspruch des Kindes bestimmt sich nach §§ 1601 BGB.
Der Unterhaltsanspruch der Mutter richtet sich nach § 1615l BGB.
Darüber hinaus können im Einzelfall möglicherweise weitere Ansprüche bestehen. Insbesondere hat die Mutter natürlich Schadensersatzansprüche aus der Tat selbst nach § 823 BGB, die Verjährung liegt hier bei 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.
Die Bezeichnung als "Küchengerät" ändert hier nichts an der Waffeneigenschaft.
In Deutschland handelt es sich bei einem Schlagring um eine verbotene Waffe im Sinne des § 2 Absatz 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.2 WaffG, der Besitz ist verboten und wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG). Tatmittel werden ersatzlos eingezogen (§ 54 Abs. 1 WaffG).
Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.
Wenn die Schwere der Tat es rechtfertigt: Ja. Allerdings müsste Afghanistan die Leute auch zurücknehmen - und das ist durchaus fraglich.
Wenn diese Person männlich ist (liegt anhand der Sachverhaltsbeschreibung nahe): § 183 StGB
Ansonsten: § 183a StGB
Solange du kein Geld kassierst, ist das strafrechtlich nicht relevant. Auch eine Amtsanmaßung kommt hier m. E. nicht in Betracht - Ticketkontrollen sind keine hoheitliche Tätigkeit. Aber du solltest damit rechnen, dass du hochkant aus dem Zug fliegst, wenn du vom Verkehrsbetrieb dabei erwischt wirst.
In welcher Klasse wird der Sachverhalt denn bearbeitet? Bezieht sich das wirklich auf deutsches Recht?
Ich frage mich, wer so einen Unsinn zusammenschmiert...
Fall 1) Keine wirksame Einbeziehung der AGB mangels zumutbarer Möglichkeit der Kenntnisnahme für den Kunden.
Fall 2) Unwirksam nach § 309 Nr. 1 BGB, sofern nicht einzelvertraglich vereinbart.
Fall 3) B2B-Geschäft: Ein vollständiger Ausschluss der Gewährleistung ist -jedenfalls bei Neuware- nur einzelvertraglich möglich, bei AGB oder Vertragskonstrukten mit AGB-Qualität ist eine solche Regelung unwirksam nach § 309 Nr. 8 Buchstabe b BGB. Bei Verbrauchsgütergeschäften ist eine solche Regelung auch einzelvertraglich unwirksam nach § 476 Abs. 1 BGB.
Fall 4) Unwirksam nach § 309 Nr. 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB. Bei Verbrauchsgütergeschäften ist eine solche Regelung auch einzelvertraglich unwirksam nach § 476 Abs. 1 BGB.
Fall 5) Eine solche AGB-Klausel wäre unwirksam nach § 309 Nr. 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd BGB. Einzelvertraglich wäre das jedenfalls bei Verbrauchsgütergeschäften unwirksam nach § 476 Abs. 1 BGB, im Übrigen wäre aber zumindest eine vorherige explizite Einigung erforderlich. Grundsätzlich hängt die Pflicht des Verkäufers zur Erbringung einer mangelfreien Leistung nicht von einer Begleichung des Kaufpreises durch den Käufers vor der vereinbarten regulären Fälligkeit ab. Ggf. bestände hier sogar ein anteiliges Zurückbehaltungsrecht des Käufers über den regulären Fälligkeitszeitpunkt hinaus.
Fall 6) Die Sachverhaltsdarstellung ist von vorne bis hinten Unsinn. Die gesetzliche Verjährung für die Sachmangelhaftung richtet sich nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und beträgt zwei Jahre. Fall es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt (was aus der Sachverhaltsdarstellung nicht hervorgeht), ist eine Abweichung davon durch eine vor der Mängelrüge geschlossene Vereinbarung zuungunsten des Verbrauchers nach § 476 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn dadurch die Verjährungsfrist bei Neuwaren weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Waren weniger als ein Jahr beträgt.
§ 477 BGB hingegen regelt die Beweislastumkehr bei Verbrauchsgüterkäufen; auch diese beträgt mittlerweile mindestens ein Jahr (ausgenommen Tiere, hier sind es sechs Monate).
Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.
Geldstrafen kennt das Jugendstrafrecht nicht. Eine Geldauflage wäre möglich, ist aber eher untypisch.
Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.
"Teilweise unbekleidet" genügt für die Einstufung eines Inhalts als "kinderpornografisch" nach § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 StGB, wenn die dabei eingenommenen Posen eine "aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung" darstellen. Eine wirkliche Beurteilung ist nur im Einzelfall anhand des konkreten Bildes möglich. (Und nein, du postest hier bitte KEINE Bilder!).
Eine 13-Jährige ist nach deutschem Strafrecht nur einmal ein Kind - du hingegen bist ein strafmündiger Jugendlicher.
Aktuell kannst du nur abwarten, ob irgendwas passiert - rückgängig machen kannst du das Geschehene ohnehin nicht. Je nach dem, wo die Bilder gelandet sind (Meta-Cloud, Google-Cloud)... Oder wenn die Eltern des Mädchens von der Sache erfahren... Kann unschön werden.
Ich habe keine Bilder weitergeschickt und alle gelöscht
Das war schon mal ein sehr wichtiger und richtiger Schritt, der dir im Zweifel später auf helfen wird. Du hast deinen Fehler erkannt und versucht, ihn so weit wie möglich zu korrigieren.
Ganz generell kann man aber schon mal sagen: Wenn du nicht seitenweise Vorstrafen hast, gehst du dafür ziemlich sicher nicht in den Knast. Wenn (!) irgendwann mal eine Verurteilung erfolgen sollte (wie gesagt: Wenn!), wird es auf Sozialstunden u. ä. hinauslaufen - das wirst du überleben.
Indem ich sie übe. Damit kann ich mir auch eine übersichtliche Anzahl an langen und komplexen Passwörtern merken.
Und für den Rest gibt es Passwortmanager wie KeepassXC.
Ja, davon ist auszugehen. 150 € sind deutlich jenseits der Geringfügigkeitsgrenze, zwei Möglichkeiten, zu dem Mist zu stehen und Einsicht zu zeigen hat er bereits verstreichen lassen.
was könnte auf ihn zukommen an Strafe ?
Nach Jugendstrafrecht in der Regel Sozialstunden, die Anzahl hängt sehr vom individuellen Einzelfall ab.
Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.