Kirchliche und Standesamtliche Hochzeit; Zeitabstand?

13 Antworten

Ja natürlich kann man das... Allerdings ist die Frage, ob du dir das wirklich gut über uberlegt hast. Denk dran... Es sollte doch der schönste Tag in deinem Leben sein.. Warum nicht einfach noch etwas warten und sparen bis ihr das Geld zusammen habt und ihr euch eine Hochzeit nach eurer Vorstellung leisten könnt... ?! Wenn ihr euch wirklich liebt dann hat das Zeit... Denn ganz ehrlich mit einer Hochzeit verändert sich auch nicht viel... Bloß symbolisch... Du wirst schon sehen und selbst wissen was das Beste für euch ist. Alles Gute!

ja klar.. du kannst auch noch 50 Jahre später die kirchliche nachholen.. du kannst auch für immer nur standesamtlich verheiratet sein , das ist die rechtsgültige Ehe- fertig.. alles andere kann man machen wie und wann man will

also die kirchliche und die standesamtliche hochzeit würden 10 jahre auseinader liegen

Ob oder wann man eine kirchliche Hochzeit veranstaltet ist jedem selbst überlassen. Erfahrungswerte zeigen allerdings, dass die meisten, die aus Kostengründen nur klein und standesamtlich heiraten um dann "irgendwann" mal kirchlich zu heiraten, gar nicht mehr kirchlich heiraten, wenn es nicht in den 2 Jahren nach dem Standesamt passiert.

Na klar kann man das, meine Ex-Schwaegerin hat das so gemacht. Sie hatten jung geheiratet, weil sie schwanger war und ca. 10 - 12 Jahre spaeter hat sie gross kirchlich geheiratet und gefeiert in einem Hotel, weil sie es gerne so wollte mit einer grossen Feier.

Gibt ja auch Leute, die wiederholen alle paar Jahre ihr Ehegeloebnis mit grosser Feier. Kann jeder halten, wie er es moechte.

Du kannst kirchlich heiraten, wann du willst. Hauptsache ihr habt vorher standesamtlich geheiratet. Da gibt es keine Frist.


aetnastuermer  19.12.2014, 22:02

Neuerdings ist es auch zulässig, die kirchliche Trauung der standesamtlichen vorzuziehen. Früher war das für den Geistlichen eine strafbare Handlung, jetzt nicht mehr. Allerdings hat die kirchliche Trauung keine Auswirkungen auf den Familienstand i. S. des Gesetzes.

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