Sofern hier von einem Buchcover die Rede ist, wäre keine der Optionen geeignet. Zum einen sehen die verwendeten Bilder sehr nach Stockfotos aus, hier wäre erst einmal zu klären, ob du diese überhaupt verwenden darfst.

Darüber hinaus ist das Design nicht gut. Der Autor ist, auch im Falle eines Pseudonyms, einzeln anzugeben, nicht mit einem Zusatz "by". Darüber hinaus sollte der Name des Autoren möglichst am Rand stehen, nicht unter dem Titel (denn dort gehört der Untertitel hin).

Die Schrift kann man so auch nicht gut lesen, lediglich bei Variante vier ist der Text vollständig zu erkennen. Die Schriftgröße und Farbwahl sind suboptimal.

LG

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Nichts davon ist ein Buchcover. Es fehlen Angaben zum Autoren / Herausgeber und bei Variante zwei wäre auch kein Platz mehr für das Logo der publizierenden Institution vorhanden.

Darüber hinaus sieht man sehr eindeutig, dass es sich um Stockfotos handelt (hast du hier geprüft ob du diese überhaupt in dieser Form nutzen darfst?). Am ehesten finde ich noch die erste Variante am ansprechendsten, auch hier ist aber die Anordnung des Textes suboptimal und dieser m. E. auch nicht leicht zu lesen (dünne schwarze Schrift auf dunkelblauem Grund).

LG

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Die Sets aus fertigen Einsteigerboxen kannst du nicht 1:1 auch einzeln kaufen; wenn, dann müsstest du dir das Deck aus Boostern neu zusammenstellen. Selbstverständlich kannst du aber einzelne Decks kaufen.

Wenn es dir nur darum geht spielen zu können, so sind Einsteigersets meist am günstigsten, wenn du den Preis pro Karte errechnest. Alternativ gibt es auch fertige Sets einzeln zu kaufen.

LG

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Was meinst du denn wenn du von "Karte" sprichst, World- oder Battlemaps?

Für letzteres eignet sich bspw. Azgaar, für ersteres z. B. Dungeon Map Doodler und für beide vorbezeichneten Optionen gibt es auch Tools von donjon. Kostenpflichtige Optionen gibt es natürlich deutlich mehr und im Zweifel sollte man dieses Geld auch investieren, wenn man gute Tools besitzen will. Für Worldmaps eigenet sich hier bspw. Inkarnate besonders gut, für Battlemaps Dungeondraft.

Du solltest aber natürlich beachten, dass o. g. Tools lediglich privaten Zwecken dienen und etwaige Presets urheberrechtlich geschützt sind. Für eine Nutzung, die eine Weitergabe oder Publikation beabsichtigt, empfehlen sich kostenpflichtige Tools wie Dungeondraft oder ggf. das händische Zeichnen und anschließende Einscannen. Für Pen-&-Paper muss man nämlich nicht gut zeichnen können, egal ob es um Fantasy, Science-Fiction, Horror oder ein komplett anderes Thema geht; sowohl World- als auch Battlemaps sind im Grunde sehr einfach zu erstellen. Ich verlinke dir hier noch einmal einen YouTube-Kanal mit sehr anfängerfreundlichen Tipps und Tricks.

https://www.youtube.com/@JPCoovert

LG

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Die Missionen an sich bleiben gleich, nur die Anforderungen bei manchen ändern sich. Bspw. musst du dann zwei anstatt einer Frage stellen. Dafür gibt es auch mehr Punkte.

In meinen Augen ist diese Funktion mehr als bloß unsinnig und führt zu mehr Spam, gerade bei Aufgaben wie Fragen zu stellen oder Subcommunity-Beiträge zu verfassen. Wenn man die Nutzerinteraktion fördern will, soll man meinetwegen einen Loginbonus einführen, aber die täglichen Missionen in der Form wie sie aktuell vorhanden sind, schaden m. M. n. mehr als dass die nutzen.

LG

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Wurde im Forum bereits unzählige Male vorgeschlagen und meines Erachtens vollkommen zurecht nicht umgesetzt. Es bleibt dabei:

-1

Der Countdown ist bereits sehr kurz. Wer es nicht hinbekommt, eine Antwort zu formulieren, die länger benötigt als der Cooldown dauert, sollte sich m. M. n. lieber mal an die eigene Nase fassen und nochmal sehr genau nachdenken, ob die Antwort so wirklich hilfreich wäre. Ich persönlich schreibe schon sehr schnell und habe mit dem Countdown bei Antworten noch kein einziges Mal ein Problem gehabt.

LG

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Nein. Du sicherst Amazon für die Dauer des Lizenzvertrags die exklusiven Vertriebsrechte zu. Vertreibst du dasselbe Werk noch auf anderem Wege, erlischt dein Anspruch auf sämtliche Lizenzgebühren.

Von der Nutzung von KDP würde ich persönlich im Übrigen nicht nur aus diesem Grund abraten. Da du es nötig hattest diese Frage zu stellen, sei vorsorglich noch einmal darauf hingewiesen, dass du auf KDP selbst der Impressumspflicht nachkommen musst und mit Namen und ladungsfähiger Anschrift in deinem Buch zu stehen hast (leicht erkennbar, d. h. auf den ersten oder letzten Seiten). Darüber hinaus bist du zur Ablieferung an National- und Landesbibliothek auf eigene Kosten verpflichtet, auch dies übernimmt Amazon nicht.

LG

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Natürlich ist das generell möglich. Auch wenn du auf einer anderen Sprache veröffentlichst, gelten aber die deutschen Gesetze für Publikationen weiterhin für dich, d. h. vor allem die Impressumspflicht und die Pflicht zur Ablieferung an National- und Landesbibliothek.

Wenn du einen Dienstleister wie BoD nutzt, sind natürlich auch die jeweiligen Bedingungen des Autorenvertrages zu beachten. In diesem Fall müsstest du zwei einzelne Verträge abschließen (bspw. relevant für Kündigungsfrist, Margenauszahlung, usw.) und selbstverständlich auch zwei Mal die Einrichtungsgebühr zahlen. Fremdsprachige Bücher werden vom Zwischenhandel außerdem ggf. anders behandelt als deutschsprachige.

Ob es wirklich sinnvoll ist, ein Buch auf mehreren Sprachen zu publizieren, musst du letztendlich selbst beurteilen. Im Regelfall hast du als unbekannter Autor bereits nur mit einem Buch erst einmal sehr geringe Umsätze zu erwarten, eine zweite Version ist hier nicht unbedingt förderlich.

LG

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Bitte kopiert meine Bilder nicht,ich habe sie selbst erstellt

Auf deine Doppelmoral brauche ich doch hoffentlich nicht hinzuweisen...

Welches Cover für eine Warrior Cats FF?

Von den drei hier aufgeführten darfst du überhaupt keines verwenden, da alle den Begriff "Warrior Cats" auf dem Cover handeln. Es handelt sich um eine geschützte Marke (einschließlich Kl. 16 & digitale Publikationen), die unberechtigte Nutzung ist strafbar.

LG

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Theoretisch kannst du auch erst Star Trek: Picard schauen, wenn du denn sehr starkes Interesse an dieser Serie hast. Diese spielt allerdings am Ende vom 24. Jahrhundert und bis ins 25. Jahrhundert hinein, weshalb ich i. d. R. dazu raten würde, erst die Filme und DS9 zu gucken. Wenn du mit TNG begonnen hast und alles aus dem 24. Jahrhundert einmal geschaut haben möchtest, wäre die ideale Reihenfolge:

  1. The Next Generation
  2. Treffen der Generationen
  3. Der erste Kontakt
  4. Der Aufstand
  5. Nemesis
  6. Deep Space Nine
  7. Raumschiff Voyager
  8. Lower Decks
  9. Prodigy
  10. Picard

Obgleich Prodigy sich tendenziell eher an eine jüngere Zielgruppe richtet, das Ganze kann man m. M. n. durchaus überspringen, ohne viel zu verpassen.

LG

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Wenn hier nur Lebensmittel mit einem Gesamtwert von < € 25,-- geklaut wurden, wird es ggf. auch nicht einmal zu einer Geldstrafe kommen. Sowohl eine Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) als auch eine Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO), bspw. die Zahlung einer Geldauflage, sind hier möglich. Ein Strafbefehl über eine geringe Geldstrafe (etwa 10–20 Tagessätze) wäre ebenfalls ein möglicher Ausgang, eine Einstellung ist aber durchaus im Bereich des Möglichen.

Die Ware sollte, sofern das nicht bereits geschehen ist, möglichst noch bezahlt werden und eine Entschuldigung beim Inhaber des Marktes wäre auch sinnvoll. Hierüber kann die StA im Zweifel schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. Notwendigkeit für Verteidigung sehe ich hier erst einmal nicht gegeben; auch ohne Verteidigung ist eine Einstellung hier wahrscheinlich.

LG

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Du hast das Recht einen Wahlverteidiger zu benennen. Wenn du dies nicht tust oder kannst, bekommst du einen Pflichtverteidiger gestellt, sofern ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist (§ 140 StPO). Anspruch darauf, dass dir die Kosten für einen Rechtsanwalt erstattet werden, hast du über den Fall der notwendigen Verteidigung hinaus nicht. Beratungs- und Prozesskostenhilfe gibt es im Strafrecht nicht.

LG

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Ist das seriös?

Das lässt sich anhand der Details aus deiner Frage nicht beurteilen. Sind alle deine persönlichen Daten korrekt angegeben? Ist das vermeintliche Inkassunternehmen zur Erbringung von Inkassodienstleistungen zugelassen? Stimmt die Domain des Absenders mit der Domain des Inkassounternehmens ein? Sofern du diese Fragen bejahen kannst, ist erst einmal nicht davon auszugehen, dass es sich hier um Betrug handelt und du solltest die Nachricht nicht einfach ignorieren.

ich habe nichts gekauft

Von wem ist denn die vermeintliche Forderung? Kannst du dich nur nicht erinnern etwas gekauft zu haben oder ist dir auch das Unternehmen gänzlich unbekannt? Wenn du meine obrigen Rückfragen bejahen würdest und davon auszugehen ist, dass das Schreiben an sich durchaus echt ist, du aber denkst, dass die Forderung unberechtigt ist, so solltest du Widerspruch gegen diese einlegen.

Wie genau dies funktioniert nebst Musteranschreiben, das du auch gerne verwenden darfst, erkläre ich unter nachfolgendem Link:

https://dean-blohm.de/widerspruch-gegen-unberechtigte-forderung-eines-inkassounternehmens/

Falls du weitere Unterstützung brauchst, kannst du dich im Übrigen auch gerne an den Verbraucherzentrale e. V. deines Bundeslandes wenden und einen Termin in der Abteilung allgemeines Verbraucherrecht / kollektiver Rechtsschutz ausmachen. Die schriftliche Vertretung kostet dich zwar initial erst einmal eine kleine Gebühr, diese fordert die VZ aber standardmäßig vom Unternehmer zurück.

LG

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Copyright ist ein Konzept aus dem angloamerikanischen Rechtskreis und hat hierzulande keine Bedeutung. Wenn du ein Werk schaffst, dass die Schöpfungshöhe erreicht, ist dieses automatisch urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch bereits für Entwürfe, Zwischenstufen, etc. Falls Klärungsbedarf zu den Begriffen Werk oder Schöpfungshöhe besteht, verlinke ich anbei noch einmal eine Seite, auf der ich das Ganze ausführlicher darlege.

https://dean-blohm.de/2-urhg/

Ein Patent kann angemeldet werden, um eine Erfindung zu schützen, eine Marke um einen Begriff (Wortmarke) oder eine Grafik wie bspw. ein Logo (Bildmarke) schützen zu lassen. Letzteres ist bspw. sinnvoll, wenn eigenständig mangels Schöpfungshöhe kein urheberrechtlicher Schutz erreicht wird, man aber dennoch mit einem Begriff oder einem speziellen Bild für sein Produkt oder Unternehmen stehen und dieses von der Masse abheben will. Ob dies in deinem Fall relevant ist, lässt sich mit den Details aus deiner Frage so erst einmal nicht beantworten.

LG

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Da es sich hier um ein Ermittlungsverfahren handelt, wäre allenfalls eine falsche Verdächtigung zu prüfen und keine uneidliche Falschaussage.

Sofern du die Wahrheit sagst, hast du auch nichts zu befürchten. Eine falsche Verdächtigung kann nicht nur deshalb bejaht werden, weil dem Beschuldigten die Tat nicht nachgewiesen werden kann (vgl. Fischer StGB § 164 Rn. 3b), vielmehr muss die Verdächtigung objektiv falsch sein, was die klare Feststellung der Unschuld des Beschuldigten voraussetzt (vgl. OLG Rostock NStZ 05, 335 = OLG Rostock, Beschl. v. 08.11.2004 – 1 Ss 364/04 I 138/04).

LG

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Eine Fanggebühr von 75€ musste ich schon zahlen

Gemusst hättest du das nicht. Du bist minderjährig und kannst einer Vertragsstrafenregelung nicht rechtswirksam zustimmen. Davon abgesehen sind € 75,-- auch in Anbetracht des Wertes der gestohlenen Ware nicht angemessen. Das Ganze als Schadensersatz zu fordern hätte das Unternehmen natürlich versuchen dürfen, damit wären sie aber auch mit hoher Wahrscheinlichkeit gescheitert.

Wird das Video von den Sicherheitskameras ebenfalls an die polizei gesendet?

Im Regelfall erstatten Unternehmen keine Strafanzeige, wenn eine Fangprämie bezahlt wird und der Warenwert der gestohlenen Ware nur gering ist. Eine Garantie gibt es hierfür aber natürlich nicht.

Wie wahrscheinlich ist es, dass der Fall eingestellt wird?

Wir bewegen uns hier im Bereich der Geringwertigkeit. Auch wenn das Ganze zur Anzeige gebracht wird, ist eine Einstellung des Verfahrens mehr als wahrscheinlich. Im Zweifel könntest du dich natürlich schriftlich zu der Sache einlassen (von einer mündlichen Aussage ist erst einmal dringlichst abzuraten) und schildern, dass du zu keinem Zeitpunkt die Absicht hattest, die Ware zu stehlen und nur die Hände voll hattest. Sofern deine Einlassung glaubhaft ist, ist eine Einstellung des Verfahrens aus tatsächlichen Gründen wahrscheinlich, da kein Vorsatz anzunehmen ist.

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass du vorsätzlich gehandelt hast, wäre eine Einstellung aber im Übrigen der wahrscheinlichste Ausgang des Verfahrens. Es liegen die Voraussetzungen des § 153 StPO vor (§ 45 I JGG), darüber hinaus ist auch nicht davon auszugehen, dass die Erhebung der Anklage überhaupt erforderlich wäre, zumal du ja sogar bereits eine Fangprämie geleistet hast (§ 45 II JGG).

LG

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