Beim neuen Jobcenter !

Das derzeitige Jobcenter wäre nur für eine evtl.finanzielle Unterstützung für den Umzug zuständig, wenn dieser notwendig wäre.

Braucht die Mutter in der neuen Stadt bzw. Bundesland für die neue Wohnung auch ein zinsloses Darlehen für die Kaution der Wohnung, muss sie beim derzeitigen Jobcenter einen Antrag auf Umzug stellen.

Das wäre aber nur dann sinnvoll, wenn der Umzug tatsächlich notwendig wäre und das Jobcenter das auch so sehen würde.

Dann kann es für den Umzug wie geschrieben finanzielle Unterstützung geben und das Jobcenter würde ihr den notwendigen Umzug schriftlich bestätigen, dann bekäme sie beim neuen Jobcenter bei Bedarf auch ein zinsloses Darlehen für die Kaution.

...zur Antwort

Mit einem monatlichen Nettoeinkommen inkl.der 250 Euro Kindergeld oder dann Kindergarantiebetrag von 250 Euro von insgesamt 3420 Euro wird es sicher außer diese 250 Euro nichts mehr geben.

Denn mit diesem Einkommen habt ihr sicher auch jetzt schon keinen Anspruch mehr auf Kinderzuschlag oder Bürgergeld als Aufstockung vom Jobcenter.

Selbst wenn ich die 250 Euro nicht mit einbeziehe, habt ihr 3170 Euro Nettoeinkommen zur Verfügung.

Euer Grundbedarf unter Bürgergeld vom Jobcenter nach dem SGB - ll würde derzeit so aussehen.

Für beide Elternteile jeweils 506 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt, dazu 2/3 von der Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

Dazu der Regelbedarf für das Kind, da kommt es auf das Alter an, unter 6 Jahren wären es derzeit 357 Euro und ab 6 - 13 derzeit 390 Euro und dazu dann das andere 1/3 von der Warmmiete.

Das Kindergeld wäre hier vorrangiges Einkommen des Kindes und würde entsprechend mindernd auf den Bedarf des Kindes angerechnet.

Euch stünde zwar auf Erwerbseinkommen jeweils ein entsprechender Freibetrag nach Paragraf 11 b SGB - ll zu, der wird vom Bruttoeinkommen berechnet und dann theoretisch vom Nettoeinkommen in Abzug gebracht, was dann das voraussichtliche anrechenbare Nettoeinkommen ergibt, aber auch dann würde sehr wahrscheinlich kein Anspruch bestehen.

Du könntest eine 380 Euro und deine Frau etwa 350 Euro vom Nettoeinkommen abziehen.

Also insgesamt um die 730 Euro an Freibeträgen.

Dann würden von den 3420 Euro inkl. Kindergeld immer noch etwa 2690 Euro anrechenbares Nettoeinkommen bleiben.

Nach Abzug von angenommen 1402 Euro für die Regelbedarfe blieben für die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom immer noch etwa monatlich um die 1288 Euro übrig.

...zur Antwort

Es gibt die Grundsicherung nach dem SGB - ll unter Bürgergeld vom Jobcenter für arbeitssuchende, also für arbeitsfähige Person ab der Vollendung des 15 Lebensjahres.

Also z.B.einem Single stünden derzeit min. 563 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt zu und dazu min.noch seine angemessene KDU - Kosten der Unterkunft = Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom, der muss aus dem Regelbedarf oder eigenem Einkommen selber gezahlt werden.

Eigenes Einkommen würde darauf entsprechend der SGB - ll Verordnungen mindernd angerechnet, da kommt es darauf an ob es sich um sogenanntes sonstiges Einkommen oder Erwerbseinkommen handelt.

Sonstiges Einkommen wie z.B. Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder eine Rente würde bei volljährigen Personen ohne Erwerbseinkommen im Regelfall bis auf 30 Euro Versicherungspauschale auf den Bedarf angerechnet.

Auf Erwerbseinkommen stehen einen Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll zu, die berechnen sich aus dem Bruttoeinkommen, werden dann theoretisch vom Nettoeinkommen in Abzug gebracht und ergeben dann das voraussichtliche anrechenbare Nettoeinkommen.

Das würde dann mindernd auf den Bedarf angerechnet und wenn der Grundbedarf nicht gedeckt wäre, kann theoretisch ein Anspruch auf eine Aufstockung durch Bürgergeld bestehen, wenn kein oder wenig Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde bestehen würde, welcher vorrangig zu prüfen wäre.

Einen kostenlosen Rechner für Wohngeld findet man im Internet.

Auch gibt es da beim Schonvermögen und Anrechnung von Erwerbseinkommen einen sehr großen Unterschied zur Grundsicherung im Alter oder voller dauerhafter Erwerbsminderung bei Leistungen nach dem SGB - Xll vom Sozialamt.

Da hat man wie beim Bürgergeld einen Grundbedarf, eigenes Einkommen wie eine Rente würden im Regelfall voll auf den Bedarf angerechnet.

Eventuell erzieltes Erwerbseinkommen wird bis auf pauschale 30 % Freibetrag auf den Bedarf angerechnet.

Das Schonvermögen liegt bei nun 10.000 Euro, vor etwas über einen Jahr waren es nur 5000 Euro.

Beim Bürgergeld liegt das Schonvermögen für den Antragsteller im ersten Jahr bei bis zu 40.000 Euro, ab dem zweiten Jahr dann max.noch bis zu 15.000 Euro.

Diese max. 15.000 Euro gelten auch für jede weitere zur BG - Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, also ab Beginn oder auch während des Leistungsbezugs, kann man also auch entsprechend ansparen wenn es möglich ist.

...zur Antwort

Ihr könntet dann als Mieter oder Eigentümer von selbst bewohntem Wohnraum einen evtl.vorrangigen Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde prüfen lassen.

Einen kostenlosen Rechner findest Du im Internet.

Oder dann als Aufstockung einen möglichen Anspruch auf Bürgergeld vom Jobcenter.

Da würdet ihr im Regelfall nach dem Zusammenzug im ersten Jahr noch keine BG - Bedarfsgemeinschaft bilden, dein Einkommen und evtl. Vermögen würden da noch keine Rolle spielen.

Ihm sollten dann derzeit min. 563 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt und die Hälfte von der dann zu zahlenden Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zustehen.

Sein Krankengeld würde darauf entsprechend der SGB - ll Verordnungen mindernd angerechnet.

...zur Antwort

Dein Geld nimmt dir das Jobcenter nicht weg, dass bekommst Du vom Ausbildungsbetrieb aufs Konto gezahlt.

Je nachdem was Du an Vergütung bekommst, würde ein Teil auf deinen Bedarf angerechnet, den deine Eltern für dich bekommen, so wie das auch schon mit deinem Kindergeld passiert.

Was bekommst Du denn dann laut Azubivertrag an Bruttovergütung gezahlt, wie viele Personen leben mit dir im Haushalt, was müssen die Eltern für die Warmmiete zahlen und was für den Abschlag für normalen Haushaltsstrom ?

Für Kinder unter 25 Jahren, die Schüler, Azubi oder Stundent sind, gilt seit Juli 2023 ein erhöhter Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen.

Es bleibt also vom Erwerbseinkommen ein erhöhter Grundfreibetrag bis auf Höhe der Minijobgrenze, bis dahin wird also von deiner Vergütung nichts auf deinen Bedarf angerechnet, hast Du schon einmal für dich zur Verfügung.

Ist deine Bruttovergütung höher als die Minijobgrenze, kommen weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll dazu.

Der gesamte Freibetrag wird dann theoretisch vom Nettoeinkommen abgezogen und ergibt zusammen mit deinem Kindergeld das voraussichtliche anrechenbare Einkommen.

Das würde dann auf deinen Bedarf angerechnet und deine Eltern bekommen dann etwas weniger oder je nach Höhe des anrechenbaren Einkommens und Höhe deines Bedarfs gar nichts mehr für dich gezahlt.

Müsstest dann entsprechend anteilig selber für Warmmiete, Haushaltsstrom, Essen usw.an deine Eltern zahlen, dass müsstest Du dann selber mit ihnen klären.

Ab der Vollendung des 18 Lebensjahres kannst Du natürlich auch ausziehen, dann könnte aber die KDU - Kosten der Unterkunft für deine Eltern unangemessenen werden und sie müssten dann im schlimmsten Fall nach einer Übergangszeit selber in eine angemessene Wohnung ziehen, wenn sie danach den Differenzbetrag nicht aus ihrem Regelbedarf oder eigenem Einkommen selber zuzahlen könnten.

Nach deinem Auszug stünde dir auch das Kindergeld von derzeit 250 Euro pro Monat zu, wenn Du von deinen Eltern nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes bekommst.

Müsste man also einmal durchrechnen, wo Du am Ende mehr zur Verfügung hast, denn dein Bruder lässt dich sicher auch nicht kostenlos bei sich wohnen, wenn der Vermieter nichts dagegen hat, denn dann kommen ja auch Mehrkosten auf deinen Bruder zu.

...zur Antwort

Was deine Sozialabgaben auf deine Bruttovergütung betrifft, kannst Du dir aus dem Internet einen Brutto / Nettorechner suchen und deine Bruttovergütung eingeben.

Dann siehst Du was in etwa an Nettovergütung aufs Konto bekommen.

Du hast die Steuerklasse 1 !

Ihr bezieht wohl Bürgergeld vom Jobcenter, oder was meinst Du mit Arbeitsamt ?

Sollte das der Fall sein, hast Du als Kind unter 25 Jahren als Azubi, Schüler oder Studenten seit Juli 2023 einen erhöhten Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen.

Bis auf Höhe der Minijobgrenze wird von deiner Nettovergütung nichts auf deinen Bedarf angerechnet, dass hast Du dann schon einmal für dich, ohne das Du deiner Mutter etwas für Miete, Haushaltsstrom, Essen usw.zahlen musst.

Ist deine Bruttovergütung höher als die Minijobgrenze, gelten weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll, die werden dann zum erhöhten Grundfreibetrag bis auf Höhe der Minijobgrenze addiert und theoretisch von deiner Nettovergütung in Abzug gebracht.

Was dann bleibt wäre dein voraussichtliches anrechenbares Netto und das würde mit deinem Kindergeld dann auf deinen Bedarf angerechnet.

Dieses anrechenbare Einkommen würde deine Mutter dann vom Jobcenter für dich nicht mehr bekommen, dann zahlst Du nach Vereinbarung mit deiner Mutter ein angemessenes Kostgeld.

...zur Antwort

Das ist Unsinn !

Kindergeld steht dem Elternteil zu, bei dem das / die Kinder leben und gemeldet sind.

Wenn er die Vaterschaft anerkannt hat, ist er zum Unterhalt für das Kind verpflichtet, dann kann er das hälftige Kindergeld vom Unterhaltsanspruch laut Düsseldorfer Tabelle in Abzug bringen.

Ist das Kind noch keine 3 Jahre alt, könnte sogar der Mutter selber noch Betreuungsunterhalt zustehen, wenn er nach Zahlung des Kindesunterhalts noch über seinem Selbstbehalt liegen würde.

...zur Antwort

Da auch beim Kinderzuschlag teilweise die SGB - ll Verordnungen unter Bürgergeld vom Jobcenter gelten, sollte also auch der im Juli 2023 erhöhte Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen für Kinder unter 25 Jahren gelten.

Das Kind muss dann nur noch Schüler, Azubi oder Stundent sein, dann bleibt Erwerbseinkommen des Kindes bis auf Höhe der Minijobgrenze ohne Anrechung auf den Kinderzuschlag.

Ist das Erwerbseinkommen höher als die Minijobgrenze, gelten weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll, findest Du im Internet zum nachlesen.

Dieser erhöhte Grundfreibetrag und weitere Freibeträge nach Paragraf 11 b SGB - ll werden kann addiert und vom gesamten Nettoeinkommen theoretisch abgezogen.

Das dann noch bleibende anrechenbare Nettoeinkommen würde zu 45 % auf einen möglichen Kindergeldzuschlag angerechnet, also von derzeit möglichen 292 Euro in Abzug gebracht.

Im Internet findest Du einen kostenlosen Rechner für Kinderzuschlag, dass Merkblatt für Kinderzuschlag solltest Du dir auch suchen, darin ist alles verständlich erklärt, findest darin auch Beispiele.

...zur Antwort

Wenn sie ab 2025 kommen sollte, dann gibt es wie jetzt auch min.die 250 Euro pro Monat.

Ob und wenn ja wie hoch der Zusatzbetrag ausfallen kann, hängt dann vom Alter des Kindes und vom Einkommen der Eltern ab, so wie es derzeit auch beim Kinderzuschlag der Fall ist.

Genaue Zahlen sind mir bisher nicht bekannt.

...zur Antwort

Wenn Du nicht mehr im Haushalt deiner Mutter lebst, muss ein möglicher Anspruch auf Wohngeld für deine Mutter neu berechnet werden.

Bist Du ein Kind mit Behinderungen, welche schon vor der Vollendung des 25 Lebensjahres vorhanden war, diese dich daran hindert deinen Lebensunterhalt selber zu bestreiten, besteht zeitlich unbegrenzt auch über das 25 Lebensjahres hinaus Anspruch auf Kindergeld.

Bekommst Du das Kindergeld nach einem Auszug selber gezahlt, ob das nun deine Mutter an dich weiter leitet oder Du es direkt von der Familienkasse ausgezahlt bekommen würdest, spielt da keine Rolle, es wäre dann dein Einkommen und würde im SGB - Xll Bezug von Sozialamt voll auf deinen Bedarf angerechnet.

Dein Leistungsanspruch würde sich also entsprechend verringern.

...zur Antwort

Wenn Du deinen Bedarf nach dem Auszug aus eigenem Nettoeinkommen decken kannst, brauchst Du die Bewilligung für den Auszug vom Jobcenter nicht.

Würdest Du unverschuldet arbeitslos werden, müsste man erst einmal einen evtl.vorrangigen Anspruch auf ALG - 1 von der Agentur für Arbeit prüfen.

Man muss dann die sogenannte Anwartschaftszeit erfüllt haben, also innerhalb von 30 Monaten min. 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein bzw. Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.

Dann hätte man als Single ohne Berücksichtigung von Kindern mit Anspruch auf Kindergeld einen Anspruch von etwa 60 % vom durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten 12 Monate von min. 6 Monaten und unter 50 Jahren bei min. 24 Monaten mit Beiträgen in der Arbeitslosenversicherung max. 12 Monate Anspruch.

Also wenn Du jetzt unter 25 ausziehen würdest, solltest Du soviel Nettoeinkommen haben, dass Du nach der Zahlung deiner Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom dann min.noch den derzeit vollen Regelbedarf für den Lebensunterhalt von 563 Euro zur Verfügung hast.

Dann könntest Du sogar nach deinem Auszug einen Antrag auf Bürgergeld beim Jobcenter stellen und zumindest theoretisch noch eine monatliche Aufstockung erhalten.

Ein möglicher vorrangiger Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde müsste geprüft werden, kostenlose Rechner für Wohngeld und Bürgergeld findest Du im Internet.

Solange Du keine Ausbildung machen möchtest oder sogar schon eine abgeschlossene Berufsausbildung hast, wo deine Eltern dann eh aus der Unterhaltspflicht raus wären, sind deine Eltern erst einmal aus der Unterhaltspflicht raus, dafür müssten sie außerdem erst einmal entsprechend leistungsfähig sein.

...zur Antwort

Wenn Du mit Mutter und Bruder in einer Wohnung lebst, kannst Du Wohngeld von der Wohngeldbehörde schon einmal vergessen, weil Du nicht selber Mieter oder Eigentümer von selbst bewohntem Wohnraum bist und selbst wenn Du das wärst, würde das Einkommen von Mutter und Bruder mit berücksichtigt.

Ich habe dir doch schon erklärt, wenn die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom bei 600 Euro liegt, würde der Kopfanteil bei 3 Personen pro Person bei 200 Euro liegen.

Dazu käme dann min.noch dein Regelbedarf für den Lebensunterhalt.

Bist Du min. 18 aber unter 25, beträgt dieser derzeit 451 Euro, dann würdest Du solange zur BG - Bedarfsgemeinschaft deiner Mutter gehören, solange Du deinen Bedarf nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken könntest.

Dann würde deine Mutter noch eine entsprechende Aufstockung für dich bekommen und Du zahlst dann anteilig für Warmmiete, Haushaltsstrom, Essen usw.selber an deine Mutter.

Würdest Du deinen Bedarf aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken können, würdest Du automatisch aus der BG - Bedarfsgemeinschaft deiner Mutter fallen, sie bekäme keine Aufstockung mehr für dich gezahlt und entsprechend mehr müsstest Du dann selber an deine Mutter und Warmmiete, Haushaltsstrom, Essen usw.zahlen.

Wenn Du schon min. 25 wärst, würdest Du im Haushalt der Mutter deine eigene BG - Bedarfsgemeinschaft bilden und müsstest bei Bedarf einen eigenen Antrag auf Bürgergeld beim Jobcenter stellen.

Dann stünde dir der derzeit volle Regelbedarf von 563 Euro zu und dazu min.noch dein Kopfanteil der Warmmiete von um die 200 Euro, dann läge dein Bedarf bei angenommen min. 763 Euro im Monat.

Wie in deiner anderen Frage schon erklärt, stünden dir bei angenommen 1040 Euro Brutto etwa 320 Euro an Freibetrag auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll zu.

Diese würden dann theoretisch von angenommen 800 Euro Nettoeinkommen in Abzug gebracht und ergibt dann das voraussichtliche anrechenbare Nettoeinkommen.

Also blieben angenommen um die 480 Euro anrechenbares Nettoeinkommen bei 800 Euro Netto übrig.

Bei einem Bedarf von ca. 651 Euro unter 25 Jahren läge der voraussichtliche Anspruch auf eine Aufstockung bei etwa 171 Euro, oder wenn Du schon min. 25 wärst, dann bei etwa 283 Euro, weil dann dein Regelbedarf für den Lebensunterhalt bei 563 Euro und nicht nur 451 Euro liegen würde.

...zur Antwort

Wenn man von den derzeit 12,41 Euro Brutto Stundenlohn ausgeht und bei Vollzeit das doppelte als bei Teilzeit an Bruttoeinkommen hätte, würde man mit Teilzeit in Steuerklasse 1 um die 800 Euro Netto und bei Vollzeit etwa 1500 Euro Netto aufs Konto bekommen.

Das würden dann schon 700 Euro mehr im Monat sein.

Berücksichtigt man bei Teilzeit die Aufstockung bis auf Höhe des Grundbedarfs nach dem SGB - ll, also Nettoeinkommen abzüglich der Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll, hätte man grob gerechnet mit Vollzeit im Monat etwa 400 Euro Netto mehr zur Verfügung.

Der Freibetrag bei Teilzeit bei etwa 1040 Euro Brutto läge bei ca. 320 Euro, die vom Nettoeinkommen theoretisch abgezogen würden und das voraussichtliche anrechenbare Nettoeinkommen ergeben würde.

Also angenommen man bekommt bei diesem Bruttoeinkommen etwa 800 Euro Netto aufs Konto und zahlt für seine Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom im Monat 437 Euro.

Dann läge der Grundbedarf alleine bei derzeit min. 1000 Euro im Monat, weil zur Warmmiete min.noch der Regelbedarf für den Lebensunterhalt von 563 Euro dazu käme.

Zieht man dann den Freibetrag von ca. 320 Euro von den 800 Euro Nettoeinkommen ab, blieben max.um die 480 Euro anrechenbares Nettoeinkommen übrig.

Würde bedeuten, bei einem Grundbedarf von 1000 Euro und Anrechung der 480 Euro anrechenbaren Nettoeinkommen, bliebe ein ungedeckter Bedarf von min. 520 Euro.

Diese 520 Euro würde man dann vom Jobcenter als monatliche Aufstockung bekommen.

Mit den ca. 800 Euro Nettoeinkommen und den ca. 520 Euro Aufstockung käme man auf etwa 1320 Euro im Monat, also etwa 320 Euro mehr als ohne Erwerbseinkommen.

Diese ca. 320 Euro ist der zustehende Freibetrag auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll.

Wenn man aber bei Vollzeit von den oben genannten Nettoeinkommen von etwa 1500 Euro und einen Bedarf von 1000 Euro im Monat ausgeht, hat man unter Berücksichtigung der Freibeträge auf Erwerbseinkommen bei Teilzeit und nur der Hälfte der Arbeitszeit ggf.theoretisch nur um die 180 Euro mehr im Monat, würde man Vollzeit arbeiten.

Denn bei 1500 Euro Nettoeinkommen könnte man den derzeit max. Freibetrag auf Erwerbseinkommen von grob gerechnet 350 Euro in Abzug bringen.

Es blieben dann angenommen 1150 Euro anrechenbares Nettoeinkommen übrig, also würde im Regelfall kein Anspruch mehr auf eine Aufstockung vom Jobcenter bestehen, weil man etwa 150 Euro über dem Bedarf von 1000 Euro liegen würde.

In Teilzeit mit der Hälfte an Arbeitszeit käme man wie berechnet mit ca. 800 Euro Nettoeinkommen und bei einer Aufstockung von um die 520 Euro auf etwa 1320 Euro im Monat, also wie oben erklärt hätte man dann rein theoretisch nur um die 180 Euro mehr zur Verfügung.

Das könnte unter Umständen noch etwas mehr werden, wenn ein Antrag auf Wohngeld bei der Wohngeldbehörde gestellt und bewilligt würde.

...zur Antwort

Du wirst mit 17 ja noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben, dann müsste man erst einmal einen möglichen Anspruch auf Bafög - in einer schulischen Ausbildung prüfen.

Dann käme es auf die Leistungsfähigkeit der Eltern an, wenn diese entsprechend leistungsfähig wären, würde es weniger oder auch gar kein Bafög - geben.

Nach dem Auszug sollten dir deine Eltern das Kindergeld zukommen lassen, wenn Du von ihnen nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes von derzeit 250 Euro bekommst.

Ist der Auszug wegen der Ausbildung oder einem anderen schwerwiegenden sozialen Grund notwendig, kann in einer schulischen Ausbildung unter Umständen auch ein Anspruch auf finanzielle Unterstützung vom Jobcenter durch Bürgergeld bestehen.

Eigenes Einkommen, auch Kindergeld würde entsprechend der SGB - ll Verordnungen mindernd auf den Bedarf angerechnet.

Eine eigene Wohnung muss in dem Alter auch nicht sein, da gibt es sicher ein möbliertes Zimmer oder eine WG - in die Du ziehen könntest.

...zur Antwort

Theoretisch ist das natürlich möglich, war vor vielen Jahren auch einmal in so einer Situation, da gab es gar keine Forderungen an die Großeltern, es wurde dann Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt gezahlt.

...zur Antwort

Die Erhöhung der Rente liegt ja unter 15 % deines bisherigen Einkommens, musst sie also erst bei einem neuen Antrag melden und entsprechende Nachweise in Kopie einreichen.

Dann wird diese ab August berücksichtigt, wenn dein Bewilligungsbescheid bis 31. Juli geht.

...zur Antwort

Erst einmal käme es auf das Alter der Kinder an, ob der Ex - der Kindsvater der beiden ist, ob er wenn ja leistungsfähig ist und wie deine Kinder bisher betreut werden, wenn Du in Teilzeit arbeitest !

Denn dann käme zuerst einmal Unterhalt vom Kindsvater, wenn dieser leistungsfähig wäre und würde eines der Kinder noch unter 3 sein, unter Umständen sogar noch Betreuungsunterhalt für dich.

Der käme aber erst nach der Zahlung des Kindesunterhalts, würde der Ex - dann noch über seinem Selbstbehalt liegen, eigenes Einkommen von dir würde bei der Berechnung dann auch berücksichtigt.

Bist Du mit 2 kleinen Kindern alleinerziehend, sollte dir derzeit min.für dich ein Regelbedarf für den Lebensunterhalt von 563 Euro zustehen, dazu dann ein Alleinerziehenden Mehrbedarf von 36 % deines Regelbedarfs und von der Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom 1/3.

Den Kindern stünde jeweils 1/3 von der Warmmiete als Bedarf zu und min.noch ihr Regelbedarf für den Lebensunterhalt je nach Altersstufe.

Für Kinder unter 6 Jahren läge dieser derzeit bei jeweils 357 Euro und ab 6 - 13 bei 390 Euro, ab 14 - 17 bei 471 Euro.

Eigenes Einkommen, auch Kindergeld, Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt werden entsprechend der SGB - ll Verordnungen mindernd auf den Bedarf angerechnet.

Würdest Du deinen Job ohne wichtigen Grund kündigen, kannst Du erst einmal mit einer Sperrzeit nach Paragraf 159 SGB - lll deines ALG - 1 von der Agentur für Arbeit von bis zu 12 Wochen rechnen, wenn Du die Anwartschaftszeit erfüllt hast, dir also einen Anspruch erworben hättest.

Du könntest dann zwar Bürgergeld beim Jobcenter beantragen, aber auch da könntest Du dann mit einer Sanktion deines Regelbedarfs von derzeit bis zu 30 % rechnen, dass dann erst einmal bis zu 3 Monaten.

...zur Antwort

Die max. Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten beträgt beim Kindergeld und der Waisenrente 4 Monate.

Innerhalb dieser 4 Monate müsste man dann mit einer Ausbildung oder Studium beginnen, würde ja auf dich zutreffen.

Zumindest für das Kindergeld findest Du im Internet eine Veränderungsmitteilung zum Ausdrucken.

Diese ausgefüllt mit entsprechenden Nachweisen in Kopie an die Familienkasse senden, dann sollte es auch in der Wartezeit weiter Kindergeld geben.

Solltest Du diese Veränderungsmitteilung für die Rentenversicherung nicht finden, dann rufe an, erkläre deine Situation und dann wird man dir sicher sagen was Du einreichen sollst bzw.man schickt dir die passende Anlage zum ausfüllen zu.

...zur Antwort

Kann es frühstens ab Beginn der Ausbildung oder Studium geben, rückwirkend nur ab dem Monat der Antragstellung.

Beim Kindergeld hättest Du Glück gehabt, denn das kann es ab dem Monat der Antragstellung rückwirkend für bis zu 6 Monate geben, wenn für diesen Zeitraum die Voraussetzungen erfüllt waren.

Dann hättest Du zumindest für diese 6 Monate eine Nachzahlung des Kindergeldes bekommen, beim Bafög - gibt es das nicht.

Wärst Du deiner Mitwirkungspflicht gegenüber dem Jobcenter nachgekommen und hättest ihnen das gemeldet und nachgewiesen, hätte dich das Jobcenter schon da aufgefordert Bafög - zu beantragen, denn das ist ein möglicher vorrangiger Anspruch.

...zur Antwort