Üblicherweise macht man mit Auftragsvergabe einen frei verhandelbaren Zahlungsplan. Was steht im Angebot? Was wurde beauftragt?
Anspruch hast Du auf alles, was Ihr vertraglich vereinbart. Also einfach alle Punkte ansprechen.
Kaution (max. 3 Kaltmieten) kannst in 3 x Monatsraten bezahlen.
Bei Übergabe unbedingt ein Protokoll erstellen
Wenn der Zinssatz des Immobiliendarlehens geringer als der aktuelle Marktzins ist, dann ist eine vorzeitige Rückzahlung ein schlechtes Geschäft. Nimm das Geld, das Du für die Rückzahlung + Gebühren anscheinend zur Verfügung hast, und lege es sicher an. Ist dann das bessere Geschäft.
Wenn Du aber unbedingt Dein Darlehen loswerden willst, dann musst Du bei einer Restlaufzeit von 5 Jahren, relativ hohe Gebühren zahlen
Ja, Angebote von Maklern müssen als solche erkennbar sein. Andernfalls ist das ein Verstoss gegen UWG
...aber das lässt sein Ego nicht zu und nach US Recht ist das auch möglich. Und die Anhänger glauben sowieso, dass er wieder einmal betrogen wurde.
Wenn beide Vertragsparteien zustimmen, ist das möglich. Ein formloses Schriftstück, das beide Seiten unterschreiben, ist ausreichend.
Tipp: im Schreiben sollte unbedingt erwähnt werden, dass das Angebot einer Mieterhöhung vom Mieter stammt
Von der Mieterseite gesehen: Warum sollte der aktuelle Mieter das machen? Eine höhere Miete schließt ja nicht aus, dass die Wohnung wegen Eigenbedarf gekündigt werden darf
Bei einem 10 Jahre alten Objekt sind keine großen Probleme zu erwarten, aber prüfen schadet nicht.
Du brauchst keinen Bewerter, sondern einen Fachmann für Bauschäden/ Baumängel. Wende Dich an den lokalen TÜV oder Dekra oder freien Sachverständigen zur Prüfung des Gemeinschafts-und Sondereigentums. Die kosten nicht sehr viel und geben Dir ein gutes Gefühl oder bewahren Dich vor einer Fehlentscheidung, wenn es doch irgendwelche Probleme geben sollte.
Wichtig ist, dass Du tatsächlich alle Unterlagen (Pläne (Wohnung, Aufteilungsplan), Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung etc.) bekommst und auch prüfst
Der Erwerber übernimmt nach BGB alle Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag, also auch die Kautionsvereinbarung, wenn es diese gibt.
Problem aus der Praxis: Der Erwerber/neue Vermieter behauptet, keine Kaution erhalten zu haben. In diesem Fall kann der Vermieter die Kaution auch vom alten Vermieter verlangen, siehe §566a BGB
Der Vermieter hat das Problem, dass er beweisen muss, dass die Schäden von Dir stammen und nicht bereits bei Einzug vorhanden waren. Das wir schwierig, wenn bei der Übergabe nicht anwesend war und es keine Dokumentation gibt.
Das gleiche Problem hast Du aber aus umgekehrter Sicht.
Die Übernahme eines Darlehensvertrages bedarf der Zustimmung des Darlehensgebers. Ihr bzw. der Eigentümer sollte das mit dem finanzierenden Institut besprechen.
Von einer Beurkundung unter Wert ist dringend abzuraten
Kauf bricht nicht Miete. Der Mieter muss die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten und seinen vertraglichen Verpflichtungen entsprechend Mietvertrag nachkommen
Wenn die Tür zu reparieren ist, dann wird sie repariert. Deine Haftpflichtversicherung ist auch dafür da, unberechtigte Ansprüche (neue Tür) abzuwehren. Informiere Deine Versicherung
Kommt darauf an, was im Kaufvertrag geregelt ist. Da werden diese Sachen üblicherweise vereinbart.
Wahrscheinlich will er die Wohnung verkaufen. Eigentlich sollte der Eigentümer/Vermieter Dich darüber informieren.
Nur am Rande bemerkt, Du musst keine Bildaufnahmen von der Wohnung dulden!
Kommt darauf an, ob Heizkörper streichen im Mietvertrag vereinbart wurde. Falls ja, ist das auch nur fällig, wenn tatsächlich nötig
Die Hausverwaltung ist nicht Euer Vertragspartner. Oder ist die Hausverwaltung auch der Vermieter?
Falls nein, schuldet der Vermieter das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung.
Ja, darf sie, wenn es rechtzeitig angekündigt wird. Ein Ausfall von einer Woche erscheint sehr lange. Normalerweise wird dann eine mobile Heizzentrale eingesetzt.
In jedem Fall steht den Mietern eine Mietminderung zu. Die kann bis zu 10% betragen, hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab. Auf jeden Fall muss eine Mietminderung vorher angekündigt werden. Denkt daran, dass der Vermieter der Vertragspartner ist und nicht die HV. Lasst Euch evt. vom lokalen Mieterverein beraten
Termine müssen mit Dir abgestimmt werden, mindestens 1 Woche im voraus. Du musst also nicht jeden Termin annehmen.
Du kannst auch auf Einzelterminen bestehen, also keine Sammelbesichtigungen, wenn Du das nicht willst.
Fotos dürfen ebenfalls nur mit Deiner Zustimmung gemacht werden
- Ja, leider ist das rechtens. Das nennt sich Eigenbedarfskündigung. Allerdings muss die sehr gut und sehr genau begründet werden. Da kann ich Euch nur raten, Euch an den lokalen Mieterverein zu wenden. Das sind Fachanwälte, die das prüfen können.
- Die Frist ist zu kurz. In den alten Mietverträgen gab es sogar Fristen von 12 Monaten. Einfach im Mietvertrag nachlesen
Nein, ein gesetzliches Vorkaufsrecht hast Du nicht.
Du kannst aber mit dem anderen Eigentümer vertraglich ein derartiges Vorkaufsrecht vereinbaren. Das sollte dann unbedingt im Grundbuch eingetragen werden.