und wir einigten auf eine Abstandsgebühr, welche ich ihm umgehend zahlte.

Wenn sowohl die Einigung als auch die Zahlung nachweisbar sind, sollte die Sache damit für dich erledigt sein.

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und man das Dokument trotzdem unterschrieben hat, weil man eben nicht das ganze Dokument gelesen hat oder man sich nichts dabei gedacht hat, ist man dann trotzdem an seine Unterschrift gebunden?

Im Wesentlichen ja. Als volljährige Person bist du voll dafür verantwortlich, was für Verträge du schließt.

Ausnahmen bei Arglistiger Täuschung, Drohung / Zwang, Sittenwidrigkeit oder überraschenden Klauseln in AGB sind immer im Einzelfall zu prüfen. Beschränkte oder fehlende Geschäftsfähigkeit wären nochmal separate Baustellen.

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M. E. sollte bei einer SÜ nach § 8 SÜG gar nicht nach dergleichen gefragt werden, so verstehe ich jedenfalls § 12 SÜG.

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Kommt auf Sachverhalt und die Relevanz der auf dem Endgerät vermuteten Beweismittel an. Bei komplexeren Sachverhalten werden die Geräte in der Regel direkt an eine entsprechende Abteilung bei der Polizei (soweit vorhanden) oder eine externe Firma abgegeben.

Letztlich alles eine Frage des Aufwandes und der Kosten. Aktuelle (!) iPhones sind wohl relativ sicher (zum aktuellen Stand!), die älteren Modelle und OS-Versionen hingegen keineswegs. Bei Android kommt es wesentlich auf den Hersteller, die Androidversion, ggf. das verwendete Custom-ROM, und den Zustand des Handys zum Zeitpunkt der Analyse (locked, unlocked, BFU, AFU) an.

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Selbst mit Polizei: Ein einfacher VU-S kostet ohne weitere Verstöße nur 35 € Verwarngeld, außerhalb des fließenden Verkehrs sogar nur 30 €. Keine Probezeitrelevanz.

Deine Versicherung wird dich wahrscheinlich hochstufen - es sei denn, du trägst die Kosten selbst.

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  1. Dass du hier wegen unterlassener Hilfeleistung belangt wirst, ist in der Regel relativ unwahrscheinlich. Wenn der Sachverhalt eindeutig gewesen wäre, hättest du wohl eingegriffen (und sei es nur durch Absetzen des Notrufs, mehr wird hier nicht erwartet).
  2. Dein Handy wird nur beschlagnahmt, wenn du das Video nicht freiwillig herausgibst.
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Was soll erlaubt sein? So etwas zu posten?

Zum Thema Alkohol:

  1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG gilt nur in der Öffentlichkeit, nicht im privaten Haushalt. Die Eltern dürfte ihrem 14-järhrigen Kind Zuhause oder sonst im privaten Kontext ganz legal erlauben, (in Maßen) Bier zu trinken.
  2. In Anwesenheit eines Sorgeberechtigten dürfte der Jugendliche (ab 14 Jahren) sogar in der Öffentlichkeit Bier trinken (§ 9 Abs. 2 JuSchG).

Zum Thema Rauchen:

  1. Auch das Rauchen ist Minderjährigen nicht direkt verboten. Verboten ist lediglich die Abgabe von Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse in der Öffentlichkeit, sowie das Gestatten des Konsums in der Öffentlichkeit (§ 10 Abs. 1 JuSchG).

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

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Darf ein erwachsener Mann ein Mädchen (15) wirklich sowas fragen?

Aus rechtlicher Perspektive ist das (im Prinzip ohne Einschränkungen) zulässig. Es gibt kein Gesetz, welches dergleichen verbieten würde.

Moralisch kann man den Sachverhalt nur im Kontext bewerten. Wenn das Mädchen gerade freiwillig an einer Umfrage zur Unterwäschemode unter Teenagerinnen teilnimmt, wüsste ich nicht, was an der Frage verwerflich sein sollte. Wenn ein Mann ein wildfremdes Mädchen so auf der Straße anspricht... muss man den Sachverhalt wohl nicht weiter kommentieren.

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

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Gar nicht. Wenn die Post zurückkommt, wird die in der Personalakte abgeheftet und im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten aufbewahrt. Wenn der AN die Unterlagen irgendwann braucht, wird er sich schon melden.

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Grundsätzlich kannst du erst mal alles vereinbaren, was nicht explizit gegen Gesetze verstößt. Gerade im Gewerbebereich gibt es wenig Einschränkungen.

Den Begriff "Werkstatt" halte aber auch ich für zu unbestimmt.

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Eine Duldungspflicht der rechtmäßig festgehaltenen Person besteht nur dahingehend, dass (strafbare) Gegenwehrhandlungen nicht gerechtfertigt und damit eben strafbar wären. Ein reines (gewaltloses) Weglaufen ist allerdings nicht strafbar.

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

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Wenn du nicht gefahren wärst, hätte die Pol dich nicht anhalten können.

Aber es steht dir natürlich frei, der Behörde mitzuteilen, dass du nicht gefahren bist, das Verwarngeld abzulehnen (Nichtzahlung genügt), auf den Bußgeldbescheid zu warten (kommen nochmal 28,50 € Gebühren dazu) und gegen den dann Einspruch einzulegen.

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Für Windows-PCs genügt für Privatanwender in 98 % der Fälle der Windows Defender. Die Schutzleistung entspricht mittlerweile vollständig den anderen verfügbaren Programmen, auch harmoniert der Defender im Regelfall besser mit anderen Systemfeatures. Zusätzliche Programme sind in aller Regel mindestens überflüssig, ggf. sogar kontraproduktiv. Den Rest muss brain.exe erledigen.

Diese diversen Vergleichsseiten sind in der Regel fachlich ziemlich minderwertig und wenig aussagekräftig. Gegen neue, unbekannte Schadsoftware schützen die angepriesenen Virenscanner alle wenig bis gar nicht. Wenn du dir fragwürdige Software herunterlädst und diese aktiv ausführst, kann dich kein Virenscanner beschützen.

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Grundsätzlich ja, über die Zulassung von Beweismitteln entscheidet das Gericht.

Denn, heimliche Aufnahmen/Videos sind ja grundsätzlich nicht erlaubt.

Das ist so pauschal nicht korrekt. Selbst rechtswidrig erlangte Beweismittel (was bei heimlichen Aufnahmen keineswegs zwingend der Fall ist) können verwendet werden (BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - VI ZR 233/17). Die Zulassung ist immer im Einzelfall zu prüfen.

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

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Verjährt der Bußgeldbescheid auch wenn eine interne Prüfung stattfindet? Und wann ja, wann?

Die Verjährung wurde durch Erlass des Bußgeldbescheides unterbrochen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG) und begann an diesem Tag von vorne (§ 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Die Verjährungsfrist beträgt nach Erlass des Bußgeldbescheides sechs Monate (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 StVG). Danach gibt es noch eine Reihe weitere Dinge, die die Verjährung unterbrechen können (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG), die du oft erst mal gar nicht mitbekommst. Die Tat ist spätestens nach zwei Jahren endgültig verjährt (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG).

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

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Ein Lied zu verbieten, weil einzelne Personen es missbrauchen, tritt nicht nur unsere verfassungsgemäßen Grundsätze mit Füßen, es ist auch schlichtweg vollkommen dämlich. Streisand-Effekt lässt grüßen.

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  1. Hängt davon ab, welchen Anlass die Verkehrskontrolle hat. In der Regel beginnt die Kontrolle mit "Guten Tag, die Polizei Musterstadt, Meier mein Name, ich hätte gerne einmal Führerschein und Fahrzeugschein".
  2. Fragen dürfen dich die Polizisten alles. Der Atemalkoholtest vor Ort ist grundsätzlich freiwillig, ebenso Tests wie auf einer Linie laufen u. a. oder BTM-Schnelltests.
  3. Wenn du nein sagt, wird der Test nicht gemacht. Wie es dann weitergeht, hängt vom konkreten Sachverhalt ab. Du kannst grundsätzlich davon ausgehen: In der Regel wird dir ein solcher Test nur angeboten, wenn Anhaltspunkte für eine Fahrt unter Alkohol- (in rechtswidriger Menge) oder BTM-Einfluss bestehen. In diesem Fall wird es in der Regel darauf hinauslaufen, dass du mit zur Polizeiwache genommen wirst und dort eine Blutentnahme angeordnet wird (genauso übrigens, wenn der Atemalkoholtest oder der BTM-Schnelltest vor Ort positiv ist).
  4. Wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht eines rechtswidrigen Fahrens unter Alkohol- oder BTM-EInfluss begründen, ist eine richterliche Anordnung für die Blutentnahme nicht mehr erforderlich (§ 46 Abs. 4 Satz 2 OWiG bzw. § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO). In allen anderen Fällen ist zwar ein Richtervorhalt vorgesehen, der aber Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung aber ebenfalls durch die Entscheidung der Staatsanwaltschaft oder Polizei ersetzt werden kann (§ 46 Abs. 4 Satz 1 OWiG bzw. § 81a Abs. 2 Satz 1 StPO).

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder. Insbesondere in Österreich gelten andere Regeln hinsichtlich der Vor-Ort-Atemalkoholtests.

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Was ist denn dazu vereinbart? Du stellst hier Fragen, ohne die für die Beantwortung nötigen Informationen zu liefern...

Wenn es keine Wartezeit gibt und du den Vertrag weiter aufrecht erhältst (also nicht widerrufst) gibt es im Regelfall keine Probleme.

Wenn du den Vertrag allerdings widerrufst, kann der Versicherer je nach Vereinbarung in der Regel diese Zeit nach Kurzzeittarif abrechnen. Dann hast du sozusagen eine Versicherung für zwei Wochen abgeschlossen. Regulierung erfolgt zu den vereinbarten Bedingungen.

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