ZAPTäuschungsversuch?

1 Antwort

Kommt auf den Schulleiter an, im Gesetz steht, im Zusammenspiel mit § 6 APO-S I – Leistungsbewertung, Klassenarbeiten, Nachteilsausgleich:

(7) Bei einem Täuschungsversuch

  1. kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen,
  2. können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden oder
  3. kann, sofern der Täuschungsversuch umfangreich war, die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden.

Das war jetzt für NRW