Du musst grundsätzlich den Mindestunterhalt für die Kinder zahlen, also den untersten Satz der Düsseldorfer Tabelle. Je nach Alter der Kinder sind das zwischen 355,- und 520,- Euro pro Kind monatlich.
Wenn Du sagst, diese Zahlung ist dir nicht möglich, weil du nur 30 Stunden arbeiten gehen kannst, so musst Du diese eingeschränkte Erwerbsfähigkeit beweisen. Eine blose Behauptung reicht nicht. Ein ärztliches Attest reicht auch nicht, sondern du brauchst eine ausführliche ärztliche Untersuchung. Solltest Du wirklich teilweise erwerbsunfähighsein, musst du zusätzlich Erwerbsunfähigkeitsrente beantragen. Auch das zählt zu deinem Einkommen für den Kindesunterhalt.
Nur dann, wenn Dein Einkommen plus ggfl. Teil-Erwerbsunfähigkeitsrente nicht reicht, darfst Du weniger als den Mindestunterhalt zahlen. Dein Exmann kann in diesen Fall die Differenz eventuell teilweise als Unterhalltsvorschuss vom Jugendamt bekommen.
Da Du bereits eine Ausbildung hast, darfst Du nicht auf Kosten deiner Kinder eine weitere Ausbildung machen. Eine weitere Ausbildung darfst Du nur machen, wenn dadurch die Unterhaltszahlung an Deine Kinder nicht reduziert wird. Oder wenn Du nachweisen kannst, dass es dir gesundheitlich gar nicht mehr möglich ist, als Altenpflegerin zu arbeiten und damit zu rechnen ist, dass Du nach der Ausbildung ordentlich Kindesunterhalt zahlen kannst.