Nach § 177 Abs. 1 StGB ist jede sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen einer Person strafbar. Diese sehr scharfe Formulierung, vereinfacht nein heißt nein Prinzip, ist auch unter Juristen sehr umstritten.
wurde der andere Teil hier über das Alter getäuscht und hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie nur mit älteren verkehren wolle, so wäre der Tatbestand erfüllt. Du hast zumindest billigend in Kauf genommen, dass durch die arglistige Täuschung über dein Alter keine Einwilligung zu sexuellen Handlungen besteht.
andererseits wäre der Tatbestand zu verneinen, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Treffen vom Alter der beteiligten abhängig gemacht und der GV bei Persönlichen Kontakt vereinbart wurde.