Nein. Das Führen bei öffentlichen Veranstaltungen wäre eine Straftat. Eine Variante aus Plastik (Spielzeug / Deko) hingegen wäre im Regelfall erlaubt.
Solange die Klinge mit handelsüblichen Werkzeugen schärfbar ist, stuft das BKA auch stumpfe Waffen als Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a WaffG ein (siehe dazu u. A. Feststellungsbescheid Z-388).
- Ein scharfes oder schärfbares Schwert ist eine Waffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a WaffG.
- Der Umgang mit Waffen ist erst ab 18 Jahren erlaubt (§ 2 Abs. 1 WaffG).
- Es handelt sich nicht um eine erlaubnispflichtige oder verbotene Waffe.
- Das Führen in der Öffentlichkeit ist verboten (§ 42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Davon ausgenommen sind der Transport in einem verschlossenen Behältnis und das Führen in Zusammenhang mit einem berechtigten Interesse (Abs. 2).
- Verstöße gegen die Altersgrenze und das Führungsverbot sind Ordnungswidrigkeiten (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 21a WaffG).
- Das Höchstlimit für Bußgelder liegt hier bei 10.000 € (§ 53 Abs. 2 WaffG), in der Praxis dürfte es sich im unteren bis mittleren dreistelligen, bei einem Minderjährigen im gehobenen zweistelligen Bereich bewegen.
- Tatmittel können ersatzlos eingezogen werden (§ 54 Abs. 2 WaffG).
- Das Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen ist grundsätzlich eine Straftat mit einem Strafmaß von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (§ 42 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 Nr. 9 WaffG). Tatmittel werden eingezogen (§ 54 Abs. 1 WaffG).
Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.