Offener oder geschlossener Vollzug?

2 Antworten

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Also zunächst einmal gibt es einen sogenannten Vollstreckungsplan, der festlegt, in welcher JVA ein Straftäter seine Haftstrafe verbüßt.

Hier spielen mehrere Faktoren eine Rolle. Das Geschlecht, die Länge der Vollzugsdauer, das Alter, Erstinhaftierung?usw.

In Bezug auf offener oder geschlossener Vollzug:

Eine Verlegung in den offenen Vollzug kann zwar theoretisch jeder Strafgefangene beantragen, aber es wird auch jeder Fall akribisch geprüft und konferiert. Hier spielen die Schwere der Straftat, das Rückfallrisiko, Fluchtgefahr, die Dauer der Haftstrafe und das bisherige vollzugliche Verhalten eine wichtige Rolle. Aber auch ob der Gefangene z.B. sozialen Rückhalt hat. Hat er draußen eine Familie ? Viele Fragen die geklärt werden bevor jemand also in den offenen Vollzug verlegt werden kann.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Justizvollzugsbeamter

NicoNRW 
Fragesteller
 12.05.2024, 10:32

Danke für deine Antwort. Aber ich denke doch mal ein Kapitalverbrechen schließt einen Aufenthalt im offenen Vollzug doch aus oder?

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SchutzmannTimmy  12.05.2024, 10:46
@NicoNRW

Nicht zwingend. Also wenn wir von einer lebenslangen Haftstrafe sprechen, wird der Verurteilte, wie Du vielleicht schon einmal gehört hast, mindestens 15 Jahre im geschlossenen Vollzug seine Strafe verbüßen. Erst dann kann geprüft werden ob eine Aussetzung der Haftstrafe auf Bewährung in Frage kommt. Eine andere sog. vollzugsöffnende Maßnahme wäre die Verlegung in den offenen Vollzug. Voraussetzung wäre hier, daß das Gericht keine besondere Schwere der Tat festgestellt hat. Für "LLer" (so nennen wir tatsächlich Lebenslängliche :) mit anschließender Sicherungsverwahrung ist das alles ausgeschlossen.

Ein weit verbreiteter Irrglaube ist in Deutschland aber, dass lebenslänglich = 15 Jahre sind. Lebenslänglich ist sprichwörtlich lebenslänglich. Ich hab mit Gefangenen zu tun gehabt, die bereits seit über 30 Jahren in Haft sind.

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Artus01  12.05.2024, 16:50
@SchutzmannTimmy
mindestens 15 Jahre im geschlossenen Vollzug seine Strafe verbüßen.

Es gibt keine gesetzliche Vorschrift dir das verlangt.

Für "LLer" (so nennen wir tatsächlich Lebenslängliche :) mit anschließender Sicherungsverwahrung ist das alles ausgeschlossen.

Auch das stimmt nicht. Ausserdem heisst es "besondere Schwere der Schuld", das ist ein Unterschied.

Ich hab mit Gefangenen zu tun gehabt, die bereits seit über 30 Jahren in Haft sind.

Die gibt es, sind aber selten.

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SchutzmannTimmy  13.05.2024, 14:41
@Artus01

Stimmt es heisst "besondere Schwere der Schuld"...mein Fehler. Bezüglich der 15 Jahre, gilt hier §57a Abs. 1 Nr. 1 StGB

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SchutzmannTimmy  13.05.2024, 18:26
@Artus01

Na absolut hat das was mit dem Strafvollzug zu tun. 57a Abs. 1 legt fest, dass fünfzehn Jahre einer lebenslangen Freiheitsstrafe verbüßt sein müssen, ehe eine Strafaussetzung auf Bewährung stattfinden kann. Namentlich ist nach 57a Abs. 2 die Freiheitsentziehung die zu verbüßende Strafe. Welche Behörde ist denn bitte sonst dafür zuständig ? Ich bin mir sehr sicher das auch mal so an der Vollzugsschule gelernt zu haben. Zudem habe ich mehrere Jahre auf einer Langstrafenabteilung gearbeitet.

Kein StVollzG ob Land oder Bund kann hier einschlägig sein.

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Artus01  13.05.2024, 20:02
@SchutzmannTimmy

Mir scheint du hast die Frage nicht verstanden, deshalb lies nochmal in Ruhe die Frage durch. Kleine Hilfe, es geht um offenen und geschlossenen Vollzug, nicht um irgendwelche Bewährungen und das hat nichts mit dem StGB zu tun !

Ich bin mir sehr sicher das auch mal so an der Vollzugsschule gelernt zu haben.

Ganz bestimmt. Das war You Tube, Abteilung Strafvollzug. Solche Experten gibt es hier zuhauf in allen Bereichen.

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Artus01  14.05.2024, 09:44
@SchutzmannTimmy

Das ist überhaupt nicht witzig, allerdings zeigt dein Kommentar das du keine Ahnung hast, und davon reichlich.

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Diese Thema ist zu komplex um es hier zu beantworten. Die allgemeine Grundlage zur Beantwortung Deiner frage findest Du hier:

https://www.gesetze-im-internet.de/stvollzg/

in den §§ 5 - 16. Wobei zu bedenke ist, dass es mittlerweile in jedem Bundesland eigene Gesetze für den Justizvollzug gibt, die vom StVollZG abweichen können.

Wenn Du dann noch Fragen hast melde Dich.


NicoNRW 
Fragesteller
 12.05.2024, 09:37

Okay, aber erstmal als Grobe Vorlage. Also ich nehme mal an das ein Mörder oder Vergewaltiger nie den offenen Vollzug beantragen kann, oder wäre das sogar möglich in irgendeinem Bundesland? Das wäre ja erschreckend

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Artus01  12.05.2024, 16:45
@NicoNRW
Also ich nehme mal an das ein Mörder oder Vergewaltiger nie den offenen Vollzug beantragen kann

Da irrst Du allerdings. Das StVollZG schliesst diesen Täterkreis nicht explizit aus. Rein theoretisch könnte er nach entsprechendem Einweisungsverfahren sogar direkt von dort aus in den offenen Vollzug kommen. Das dürfte aber in der Tat lediglich Theorie sein, mir ist ein solcher Fall auch nicht bekannt. Die Verwaltungsvorschriften dafür setzen mindestens 5 Jahre vorraus, allerdings sind sie nicht bindend. Üblich ist allerdings das Lebenslängliche vor ihrer Entlassung zur Bewährung nach § 57a StGB in den offenen Vollzug verlegt werden. Die Gerichte setzen in der Regel den Entlassungszeitpunkt dann um 6 Monate später an. Auch wenn bereits vorher Ausgänge und Urlaube stattgefunden haben so ist das eine gute Möglichkeit sie wieder auf das Leben in Freiheit vorzubereiten. Viele Leute verstehen das nicht, aber man stelle sich vor nach 25 Jahren in einer JVA plötzlich wieder volle Bewegungsfreiheit und vor allem auch wieder volle Verantwortung für das was man tut. Es ist für den Normalbürger kaum vorstellbar was sich in 25 Jahren alles verändert hat.

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